Testo completo
Landgericht Bonn — 41 O 1/22 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2022-11-30
Aktenzeichen: 41 O 1/22
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2022:1130.41O1.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilkammer
Normen: VAG § 155 Abs. 2
Leitsätze
Der reine Treuhändervorgang ist im Hinblick auf eine etwaige Vollständigkeit von Unterlagen zu Limitierungsmaßnahmen nicht zivilgerichtlich zu überprüfen.
Tenor
für Recht erkannt:
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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 43,08 € nebst Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2022 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die er bis zum 14.02.2022 aus den auf die Beitragserhöhung im Tarif XY1 + XY2 (nebst gesetzlichem Beitragszuschlag) zum 01.01.2014 seit dem 01.01.2019 gezahlten Prämienanteilen gezogen hat.
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Der Beklagte wird verurteilt, Nachträge zum Versicherungsschein der Versicherungsnummer 0000000.1 betreffend sämtliche Beitragsanpassungsschreiben und die dazugehörigen Begleitschreiben zu den Nachträgen, betreffend den Zeitraum 2009-2011 in Abschrift an die Klägerseite herauszugeben.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Auskunft jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350 € und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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Die Berufung wird zugelassen.