Landgericht Bonn, 2026-04-30, Urteil

UrteilTribunale cantonale30 apr 2026

Testo completo

Landgericht Bonn — Urteil — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-30

Aktenzeichen: Urteil

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2026:0430.URTEIL.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilkammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Az.:

Verkündet am:

Landgericht Bonn

Urteil

In dem Rechtsstreit

in pp.

Spruchkörper: 15. ZK

Vorinstanz:

Nachinstanz:

Leitsätze:

Normen:

Schlagwörter:

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des X. (i.F. Insolvenzschuldner).

Der zu diesem Zeitpunkt bereits siebenfach wegen Betrugsdelikten vorbestrafte - wegen der Einzelheiten wird auf den in der Abschrift des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main O. (Anl. SP3 zum Schriftsatz vom 27.12.2021) enthaltenen Strafregisterauszug Bezug genommen - Insolvenzschuldner erlangte aus betrügerischen Handlungen, wegen derer er nachgehend zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wurde, erhebliche Vermögenswerte, darunter die hier im Streit stehenden 202,91720904 Bitcoin (BTC).

Er wurde auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts N. t Frankfurt am Main vom 07.11.2017 (Az.: ) am 16.02.2018 in H. festgenommen, gelangte jedoch am Folgetag unter Auflagen zunächst wieder auf freien Fuß.

Es kam - mutmaßlich etwa am 20. und / oder 21.02.2018 - über den Messenger-Dienst „Telegram“ zu Kommunikation in Form von vorliegenden Textnachrichten sowie nicht vorliegenden Sprachnachrichten zwischen dem Insolvenzschuldner und dem Beklagten. Der Inhalt der nicht mit Zeitstempeln versehenen Kommunikation lautet wie folgt:

[unbekannter Teilnehmer]:

Moin erstmal“

[Q.]:

LP.

(23 Sekunden andauernde Sprachnachricht)

[RE NE]:

ok geld geht gleich raus

von exodus zu expdus geht bestimmt schnell

[Q.]:

Internetadresse 01

(5 Sekunden andauernde Sprachnachricht)

[RE NE]:

geht bergauf

also ich schicke es jetzt los. wenn die wallet verkehrt ist muss ich dich leider umbringen

[Q.]:

Das dann zurecht

[RE NE]:

Internetadresse 01

https;//live.blockcyphef.com/btcAx/c1f737527a8f4658f2O13cb29260e22dO739b585aaaffe9cleal>df47c1d9aafb/

Blockcypher

BTC Transaction Clf737527a8f4658f2013Gfo29268e22d0739b58Saaaffe9cf

eabdf47c1ddaafb

0000

BlockCypher 202.91720904 BTC transacted in TX c1f737527a8f4658f2013cb29268€22d0739bS8Saaaffe9cf6a bdf47c1d9aafb (fees were 0.000818 BTC). S in...

0000

geht los

ich krieg nen anfall junge :D

ich enstpann mich in 5 monaten

:D

ach stimmt

noch schlimmer

[RE NE]:

schick mir mal die Website von denen, dann kann ich mal ne analyse betreiben. und am Wochenende besprechen wir das mit wouter

[RE NE]:

die bello is auch mega ey

Am 20.02.2018 wurden von einer Bitcoin-Adresse des Insolvenzschuldners zunächst 0,0010 BTC an die Bitcoin-Adresse01 1nJxWSL5fLsyMzlLQ4VbmPhvogVJZqG6t (i.F. vereinfachend als „das streitgegenständliche Wallet“ bezeichnet) übertragen.

Am 21.02.2018, 7.47 Uhr folgte eine Transaktion von einer Bitcoin-Adresse des Insolvenzschuldners über EY. an das streitgegenständliche Wallet.

Noch am selben Tag, um 12.07 Uhr, wurde von dort aus dieselbe Anzahl von BTC unmittelbar an eine weitere Adresse transferiert, deren Inhaber bis heute nicht eindeutig identifiziert werden konnte.

Im Rahmen der im Strafverfahren gegen den Insolvenzschuldner abgehaltenen strafrechtlichen Hauptverhandlung vor dem Landgericht N. Frankfurt am Main im Oktober 2018 machte der Insolvenzschuldner zu der Bitcoin-Transaktion im Rahmen einer schriftlich vorformulierten Einlassung folgende Angaben:

Ich hatte W. für eine gemeinsame Geschäftsidee in diesem Jahr vor meiner Verhaftung circa 1,9 Millionen Euro in Bitcoins überwiesen.

Leider will D. wohl nun nicht die Bitcoins herausgeben. Ich werde auch weiterhin mit der Staatsanwaltschaft zusammenarbeiten um die Bitcoins zurückzuerhalten, damit diese dann zur Schadenswiedergutmachung verwendet werden können. Die Staatsanwaltschaft kennt alle Beteiligten und das Unternehmen, in welches die Bitcoins laut S. investiert wurden.“

Nach Eintritt der Rechtskraft seiner strafrechtlichen Verurteilung wurde der Insolvenzschuldner am 08.01.2019 in der JVA G. dFrankfurt am Main durch KK A. u.a. zu Tatbeiträgen weiterer Mitbeschuldigter und dem Verbleib von Bitcoin-Einnahmen zeugenschaftlich vernommen.

Dort gab er sinngemäß an, er habe gemeinsam mit dem Beklagten "ein legales Business machen“ wollen. Die Idee sei gewesen, zwischen Banken und Kryptowährungen als eine Art Abwicklungsdienstleister mit Sitz in der V. zu agieren. Hierfür habe er das Geld aus seinen Betrügereien eingesetzt; der Beklagte habe aber von dessen Herkunft nichts gewusst. Ihm sei dann „M.“ so präsentiert worden, dass diese Gesellschaft Server in einer ausrangierten Bunkeranlage in Z. habe. Es sollten 600 Mining-Computer gekauft werden, um damit eine Rendite von 12,5% im Monat zu erwirtschaften. Dieses Konzept habe ihm der Beklagte erklärt. Der Entschluss zu dieser Investition sei Ende 2017 oder Anfang 2018 gefallen. Er selbst habe dann von H. aus Bitcoin an den Beklagten transferiert. Dieser habe ihm gesagt, dass ein Vertrag mit L. abgeschlossen werde. Er glaube auch, online Firmenunterlagen und Papiere des Geschäftsführers - des Zeugen B. - gesehen zu haben. Er wisse auch, dass es einen Vertrag gegeben habe, könne aber nicht sagen, ob er diesen habe oder dieser ihm nur gezeigt worden sei. Er habe dann die Bitcoin an den Beklagten überwiesen und der habe sie nach Vertragsschluss weiterüberweisen sollen. Wegen des Wortlauts wird auf das Vernehmungsprotokoll vom 08.01.2019, Bl. 63, 64 der Beiakte T., Az. N01 Bezug genommen.

Unter dem 11.09.2019 erließ das Landgericht C. - Fulda - Strafvollstreckungskammer - zu Aktenzeichen N02 einen Durchsuchungsbeschluss betreffend die Wohnung, Geschäftsräume, Nebenräume etc. des Beklagten. Dieser wurde damit begründet, dass der Verurteilte - P. - Angaben gemacht habe, nach denen er diese Bitcoins an den Beklagten übertragen habe, damit dieser hiermit Rechenleistungen zur Generierung neuer Bitcoins bei der K. kaufen solle. Diese Angaben seien durch die Auskunft der vorgenannten GmbH gestützt, wonach der Betroffene bei dieser Rechnerleistungen zum Preis von 200 Bitcoins habe erwerben wollen, den schriftlichen Kaufvertrag aber rund 5 Wochen später storniert habe.

Der Durchsuchungsbeschluss wurde nicht vollstreckt.

Im November 2019 führte das E. - IuK-Einsatz und Cybercrime - durch den Zeugen POK J. Ermittlungen zum Verbleib der streitgegenständlichen BTC durch, worüber sich der als Anlage SP9 vorgelegte Ermittlungsbericht verhält.

Seitens des Ermittlungsbeamten wurde der Verdacht festgehalten, dass die Zieladresse einem U. in Köln, der bislang erfolglos zur Festnahme ausgeschrieben ist, zuzuordnen sei.

Hinsichtlich des Beklagten ist dort festgehalten, dass dieser als Geschäftsführer an einer Firma Y. beteiligt sei, die mit einer initial Coin Offering (iCO), einem Erstinvestment in eine neue Kryptowährung namens 3dp-token in Verbindung gebracht werde. Zum Zeitpunkt der iCO sei als Geschäftsführer indes noch ein R. eingetragen gewesen.

Angeregt wurde eine Hausdurchsuchung beim Beklagten, um festzustellen was mit den 200 BTC geschehen sei, deren Speicherort in Erfahrung zu bringen und alle technischen Geräte wie Smartphones, Laptops und PCs sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen, die einen Zugriff auf sein Wallet ermöglichen. Dies wurde damit begründet, dass der Beklagte laut der Aussage des Insolvenzschuldners die Adresse genannt habe, auf welche die 200 BTC überwiesen wurden.

Zu dieser Hausdurchsuchung kam es nicht.

In einem auf den 07.05.2021 datierten, an den Kläger gerichteten Schreiben erklärte der Insolvenzschuldner:

„Zunächst möchte ich auf die Frage eingehen, was ich an Kryptowährungen halte. Ich hatte damals der Polizei schon mitgeteilt und ich bin mir fast sicher auch Ihnen im persönlichen Gespräch bei einem Besuch in der JVA Frankfurt. G.. Ich habe vor meiner Verhaftung eine Bitcoin-Transaktion in der Höhe von 200BTC an meinen ehemaligen Geschäftspartner Herrn Q. überwiesen. Der Aussage wurde nachgegangen und mir bei einem zweiten Gespräch mit der Polizei auch bestätigt. Ich habe diese Aussage getätigt, weil ich diese BTC auch zur Insolvenzmasse dazusteuern wollte, dementsprechend habe ich mich bereits im Anfangsstadium mehr als kooperativ gezeigt. Ich habe aus meinen Fehlern gelernt und möchte so weit es mir Möglich ist dazu beitragen, dass alles nun vernünftig über die Bühne geht“

Am 17.06.2021 ließ er über einen anwaltlichen Vertreter erklären:

Zu W. besteht keinerlei Kontakt mehr. Aktuelle Anschrift und weitere Kontaktdaten wie Telefonnummer und E -Mailadresse sind hier nicht bekannt. Genaue Angaben dazu, wann und wie die 200 Bitcoin an W. überwiesen wurden, können nicht gemacht werden. Seinerzeit wurde ein Screenshot der Polizei übergeben, ein Zugriff auf die Akte ist nicht möglich. Genaue Angaben dazu, ob und inwiefern D. eine oder einige der Bitcoin anderen Personen überwiesen hat, sind hier nicht möglich. […] Der Laptop, der seinerzeit im Eigentum des Mandanten stand, ist nicht mehr vorhanden. Ein Zugriff auf die dort gespeicherten Daten ist nicht mehr möglich. Angaben zu etwaigen Personen, die in der Lage wären, W. zu identifizieren und zu finden, sind ebenso nicht möglich. Wie bereits ausgeführt besteht keinerlei Kontakt mehr zu W.. Ausschließlich der Mandant hatte Kontrolle über die Bitcoin-Adresse.

Die Bitcoin-Adresse auf der Webseite hat sich der Mandant nicht gemerkt oder notiert, so dass die Bitcoin-Adresse, bestehend aus 34 Zeichen, nicht mitgeteilt werden kann. Die ehemalige Webseite wurde während der Haft des Mandanten gelöscht, vor der Löschung wurden keine Screenshots gefertigt. Passwörter, Krypto-Börsen Accounts etc. können mangels Zugriff auf den nicht mehr vorhandenen Laptop nicht mehr geliefert werden.“

Zu einem durch das Amtsgericht - Insolvenzgericht -- Frankfurt G. auf den 24.06.2021 bestimmten Termin zur Auskunftserteilung und Beibringung von Unterlagen durch den Insolvenzschuldner und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zum Verbleib der Bitcoins erschien der Insolvenzschuldner unentschuldigt nicht (Bl. 854 d. Beiakte Sonderband Ablichtungen aus N03) mit der Folge, dass ein neuer Termin für den 20. Dezember 2021 bestimmt und eine Haftanordnung erlassen wurde.

Dieser Termin wurde auf eine Mitteilung des Insolvenzschuldners, dass ihm wegen Quarantänevorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie eine Einreise aus F. nicht möglich sei, auf den 18. Januar 2022 verlegt. Auch zu diesem Ausweichtermin erschien der Insolvenzschuldner nicht. Ein weiterer Anhörungstermin wurde vom Insolvenzgericht nicht mehr anberaumt.

Im hiesigen Rechtsstreit hat der Insolvenzschuldner dem Gericht in einem Schreiben vom 17.1.2026 u.a. Folgendes mitgeteilt:

Der Transfer von Bitcoins an S. wurde von mir bereits im Jahr 2018 polizeilich ausgesagt. In diesem Zusammenhang wurden Beweismittel aufgenommen, unter anderem ein Screenshot, auf dem D. den Erhalt der Bitcoins bestätigt.“

In einem weiteren Faxschreiben an die erkennende Kammer vom 19.2.2026 hat der Insolvenzschuldner folgende Angaben gemacht:

Das Investment habe ich in Bitcoin getätigt, mit der klaren Absicht, damit in M. zu investieren. Damaliger Geschäftsführer war Andre B..

Das Empfänger-Wallet (1nJxW …) wurde mir von S. übermittelt. Ob das Wallet einem I.. oder sonst wem gehört hat, kann ich nicht bestätigen. Wer dort den Zugriff hatte kann ich auf nicht bestätigen.“

Mit Anwaltsschreiben vom 14.02.2022 stellte der Kläger Strafanzeige gegen den Beklagten wegen des Vorwurfs des Betruges und der veruntreuenden Unterschlagung betreffend die hier streitgegenständlichen Bitcoin.

Mit Schreiben vom 16.05.2023 (Bl. 173 der Beiakte T., Az. N01) teilte die aktenführende StA A SB.. mBonn miit, dass „aus dem hiesigen Verfahren keine Erkenntnisse gewonnen werden konnten, ob der Alexander S. - wie vom hiesigen Verurteilten P. behauptet - tatsächlich 200 Bitcoin von P. erhalten hat“.

Das Strafverfahren wurde durch Verfügung der T. vom 09.07.2023 (Bl. 174ff. der Beiakte T., Az. N01) eingestellt. In dieser heißt es:

Entscheidend ist insoweit, dass sich nicht belegen lässt, dass der Beschuldigte die Verfügungsgewalt über die vom Zeugen P. übertragenen 200 Bitcoin erhielt. Soweit die Übertragung auf eine vom Beschuldigten angegebene Adresse (…) erfolgt sein soll, ist eine direkte Zuordnung dieser Adresse [zu] dem Zugriffsbereich des Beschuldigten nicht letztgültig zu belegen. Zwar mag die Adresse vom Beschuldigten angegeben worden sei. Auch mag das LKA EM. in dem gegen P. geführten Verfahren eine Testüberweisung vorgenommen haben. Eine individuelle Zuordnung ergibt sich daraus jedoch nicht. Dies insbesondere vor dem Hintergrund des zu den Akten gereichten Treuhandvertrages zwischen dem Zeugen P. selber und dem Dritten JG. vom 22.02.2018, denn hiernach wäre die genannte Adresse letztgenanntem zuzuordnen […]“

Eine hiergegen gerichtete Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft Köln blieb erfolglos.

Der Kläger behauptet, bei dem streitgegenständlichen Wallet habe es sich um das eigene, persönliche Wallet des Beklagten gehandelt. Dies ergebe sich aus den polizeilichen Ermittlungen und den Angaben des Insolvenzschuldners, insbesondere aus der zwischen ihm und dem Beklagten geführten Kommunikation am 20./21.2.2018. Dafür spreche im Übrigen ein Anscheinsbeweis, da der Beklagte die Wallet-Adresse verifiziert und an den Insolvenzschuldner weitergegeben habe.

Als langjähriger Bekannter und Geschäftspartner des Schuldners habe der Beklagte den Tatplan des Schuldners, von Anlegern Einlagen einzuwerben und diese vorgeblich im Devisen- oder Aktienmarkt zu investieren, sie aber tatsächlich für eigene Zwecke zu verwenden, gekannt und unterstützt.

Auf eine Verstrickung des Beklagten in die Betrügereien des Insolvenzschuldners deute insbesondere auch der Umstand hin, dass dieser als Verwaltungsrat einer Schweizer Gesellschaft mit dem Namen Volinex AGX AG mit einer K., die angeblich mit Rechenleistung handle, einen später stornierten Vertrag über Rechenleistung geschlossen habe. Verwaltungsrat dieser Gesellschaft war zunächst der Insolvenzschuldner, ab Januar 2018 der Beklagte.

Der Kläger beantragt,

  1. den Beklagte zu verurteilen, 202,91720904 Bitcoins (BTC) an den Kläger herauszugeben und an die folgende Bitcoin-Wallet-Adresse des Klägers MH. zu übertragen;

  2. dem Beklagten eine Frist von zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils zur Herausgabe und Übertragung der Bitcoins (BTC) zu setzen;

  3. festzustellen, dass der Beklagte seit dem 17. Dezember 2021 im Verzug mit der Erfüllung seiner Herausgabe- und Übertragungspflicht gem. Klageantrag zu Ziffer 1) ist;

  4. weiter festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weitere (Verzugs-)Schäden, insbesondere durch etwaige Kursverluste in Bezug auf die Bitcoins (BTC), seit dem 17. Dezember 2021, zu ersetzen;

  5. den Beklagten zu verurteilten nach fruchtlosem Ablauf der im Klageantrag zu Ziffer 2) genannten Frist, EUR 18.262.548,81 an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Fristablauf zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet, Inhaber des streitgegenständlichen Wallets zu sein. Vielmehr habe der Schuldner mit dem flüchtigen RP. den als Anlage zum Schriftsatz vom 10.02.2022 vorgelegten schriftlichen Treuhandvertrag vom 20./22.02.2018 geschlossen. Bereits aus diesem Vertrag ergebe sich, dass das streitgegenständliche Wallet nicht dem Antragsgegner, sondern dem RP. zuzuordnen sei.

Der Beklagte sei zwar mit dem Insolvenzschuldner aus der gemeinsamen Jugendzeit bekannt und auch befreundet gewesen. Zwischen 2013 und 2016 sei der Kontakt indes abgebrochen. Im Jahr 2017 habe der Insolvenzschuldner dann den Antragsgegner, der eine Finanzausbildung bei der Deutschen Vermögensberatung absolviert habe, gebeten, Firmen und Projekte für ihn zu finden, in die er privat investieren könne. Der Beklagte habe dem Insolvenzschuldner die K. in Deutschland vermittelt und so den RP. kennengelernt. Er habe sodann zwischen dem Insolvenzschuldner und Herrn RP. das Anlagegeschäft, das dem vorgelegten Treuhandvertrag zu Grunde gelegen habe, vermittelt und zwar im Sinne eines unentgeltlichen Freundschaftsdienstes.

Der Insolvenzschuldner habe den Beklagten angeschrieben und ihn darum gebeten, dass dieser ihm noch einmal die Wallet-Adresse des RP. zur Verifikation schicke, damit er die Transaktion von seinem Wallet auf das Wallet von Herrn RP. vornehmen könne. Dem sei der Beklagte im Rahmen des als Anlage SP5 vorgelegten Chatverkehrs nachgekommen. Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt Kenntnis von den Betrugsmachenschaften des Insolvenzschuldners und des RP. gehabt.

Der Beklagte beruft sich zudem auf die Einrede der Verjährung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 27.11.2025 (Bl. 862 ff GA) und vom 24.3.2026 (Bl. 1125 ff GA) Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Polizeihauptkommissar J. sowie Andre B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 27.11.2025 Bezug genommen.

Der vom Kläger als Zeuge benannte Insolvenzschuldner P. hat den Ladungen der Kammer keine Folge geleistet. Die Ladung zum Termin am 18.2.2026 hat er ausweislich des internationalen Rückscheins am 16.1.2026 erhalten (Bl. 958 GA). Mit Fax vom 18.2.2026 hat er um Verlegung des Termins auf Ende März oder Anfang April gebeten. In einem Schreiben vom 19.2.2026 hat er, nachdem er telefonisch über die Terminsverlegung unterrichtet worden war, inhaltlich kurz Stellung genommen und abschließend erklärt: „Daher sehe ich von einem Erscheinen zur verlegten Verhandlung ab, da ich keine weiteren Details zum Sachverhalt beitragen kann.“

Zu dem auf den 24.3.2026 vertagten Termin ist ihm die Ladung am 4.3.2026 zugegangen (Rückschein Bl. 1076 GA). Am 25.2.2026 ist ihm zudem der beantragte Vorschuss für die Hinreise nach WX. überwiesen und mit der Ladung des Weiteren mitgeteilt worden, dass ein Hotelzimmer für zwei Übernachtungen vom Gericht unmittelbar gebucht und bezahlt wird. Einen Tag vor dem Termin ist beim Gericht ein Schreiben des Zeugen, datiert auf den 20.3.2026, eingegangen, in dem er mitgeteilt hat, es sei ihm aktuell auch mangels Freistellung durch seinen Arbeitgeber nicht möglich, den Termin wahrzunehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Fax (Bl. 1080 GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger kann von dem Beklagten weder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung (§ 143 i.V.m. §§ 129, 133 InsO) noch nach anderen Anspruchsgrundlagen eine Herausgabe der streitgegenständlichen BTC verlangen.

A.

Notwendige Voraussetzung eines Anspruchs aus § 143 i.V.m. §§ 129, 133 InsO ist, dass dem Beklagten aus dem Vermögen des Schuldners etwas - im vorliegenden Fall die tatsächliche Verfügungsgewalt über die streitgegenständlichen BTC - zugeflossen ist.

Eben dieser ihm obliegende Beweis ist dem Kläger nicht gelungen. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die streitgegenständlichen Bitcoins vom Insolvenzschuldner an den Beklagten transferiert worden sind.

Um einen Token (d.h. einen Bitcoin oder ein Bruchteil davon) einem Netzwerkteilnehmer zuzuordnen, verwenden Blockchains das sogenannte Public-/Private-Key-Konzept. Jeder Teilnehmer des Netzwerkes verfügt über zwei Schlüssel - einen privaten (Private Key) sowie einen öffentlichen (Public Key). Der Public Key ist eine Adresse innerhalb der Blockchain, der Token zugeordnet werden können und steht zugleich als Pseudonym, das für einen bestimmten Netzwerkteilnehmer steht. Verglichen werden kann der Public Key beispielsweise mit einer Kontonummer oder einer Emailadresse.

Der Private Key verbleibt im Gegensatz zum Public Key exklusiv beim User und wird zur Signatur von Transaktionen verwendet. Dies sichert die Authentizität und Integrität der Transaktion. Zum einen bürgt der Private Key dafür, dass die Transaktion tatsächlich vom Inhaber des privaten Schlüssels signiert wurde. Zum anderen kann so sichergestellt werden, dass der „Versender” tatsächlich über einen Token verfügt. Der Private Key ermöglicht zudem den Nachweis, dass der User berechtigt ist, die dem jeweiligen Public Key zugeordneten Token zu transferieren. Denn aus dem Private Key kann ein dazugehöriger Public Key mathematisch hergeleitet werden; aus dem Public Key jedoch nicht auf den Private Key geschlossen werden. Token, die einem bestimmten Public Key zugeordnet sind, können nur von demjenigen transferiert werden, dem der dazugehörige Private Key bekannt ist (Maume/Maute Kryptowerte-HdB/Fromberger/Zimmermann, 1. Aufl. 2020, § 1 Rn. 17, beck-online). Die Kenntnis dieses Schlüssels ist Voraussetzung, um die faktische Verfügungsgewalt über die Bitcoins zu übernehmen BGH, Beschl. v. 27.7.2017 - 1 StR 412/16, NStZ 2018, 401, beck-online).

Daraus folgt, dass die Zuordnung eines Tokens zu einer bestimmten Person allein über die (rein tatsächliche) Verfügungsgewalt über den - mit dem öffentlichen Schlüssel in einem bestimmten mathematischen Verhältnis stehenden - privaten Schlüssel erfolgen kann (vgl. Rückert, MMR 2016, 295, beck-online). Eine zentrale Stelle, über die die Zuordnung des Public Key zu einer bestimmten Person anhand gespeicherter Nutzerdaten (ähnlich wie bei einer Inhaberanfrage anhand der IBAN bei einer Bank) erfolgen könnte, existiert nicht.

Somit richtet sich die zentrale Beweisfrage des vorliegenden Rechtsstreits darauf, ob zum Zeitpunkt der Transaktion am 21. Februar 2018, 7.47 Uhr der Beklagte die faktische Verfügungsgewalt über das „Wallet“ LP. innehatte, indem er über den erforderlichen Private Key verfügte.

Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich für diese Frage kein Anscheinsbeweis zugunsten des Klägers, weil der Beklagte selbst die Adresse, auf die die Bitcoin transferiert werden sollten, angegeben bzw. bestätigt hat.

Nach der Rechtsprechung erlaubt der Anscheinsbeweis regelmäßig nur bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs ohne exakte Tatsachengrundlage, sondern aufgrund von Erfahrungssätzen, das heißt aus der Lebenserfahrung abgeleiteten Wahrscheinlichkeiten (Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl. vor § 284 Rn 29 mit Nachw.). Reale Sachverhalte können hingegen in der Regel nicht mittels Anscheinsbeweis festgestellt werden (Zöller/Greger, a.a.O. Rn 31).

Die Frage, wer Inhaber der faktischen Verfügungsgewalt über das Wallet war, auf das die Transaktion erfolgte, ist ein derartiger realer Sachverhalt. Den Public Key zur Durchführung einer Transaktion auf dieses Wallet kann nicht lediglich der Inhaber des Wallets mitteilen, sondern jede Person, der dieser Public Key für eine Transaktion mitgeteilt worden ist. Es entspricht einem durchaus nicht unüblichen Geschehensablauf, dass dem Beklagten - wie er behauptet - der Public Key von einem anderen Geschäftspartner, namentlich Herrn RP., mitgeteilt worden sein kann. Mangels Anscheinsbeweis ist deshalb der Kläger für die Frage, wer Inhaber dieses Wallets war, nach dem Maßstab des § 286 ZPO beweispflichtig.

Die Beweisaufnahme hierzu ist, soweit sie durchgeführt werden konnte, unergiebig verlaufen (hierzu unter 1.). Soweit der Zeuge P. benannt ist, ist dieser unerreichbar (hierzu unter 2.)

a.)

Aus dem Ermittlungsvermerk des damaligen POK und jetzigen KHK J. (Anl. SP9 zum Schriftsatz vom 29.12.2021) lassen sich in dieser Hinsicht keine Erkenntnisse ableiten. Zwar ist dort und auch auf dem zugehörigen Schaubild von „WU. Adresse" die Rede. Der Zeuge J. hat insoweit indes - wie es im Übrigen auch bereits der Diktion des Vermerks selbst entspricht - glaubhaft bekundet, dass er nicht etwa die Feststellung getroffen habe, dass es sich nach dem Ergebnis seiner Überprüfung um ein Wallet von W. handele. Vielmehr resultiere diese Bezeichnung daraus, dass ihm dieses Wallet als Wallet des W. von den vorermittelnden Stellen angegeben worden sei. Er könne nicht überprüfen und habe auch nicht überprüft, ob es sich tatsächlich um das Wallet von W. handle. Dergleichen lasse sich bei einer privaten Adresse auf technischem Wege schlicht nicht feststellen, da es dazu keine Möglichkeiten gebe. Möglich sei eine Zuordnung allenfalls dann, wenn bei einer Durchsuchung bei einer bestimmten Person entsprechende Wallet-Software gefunden werde.

Mithin ist die Aussagekraft des Ermittlungsvermerks auf den ohnehin bereits unstreitigen Umstand begrenzt, dass die dort aufgeführten Transaktionen hin zu und weg von dem streitgegenständlichen Wallet stattgefunden haben. Eine objektivierbare Aussage dazu, wer Inhaber des Wallets war, lässt sich daraus aber nicht ableiten.

b.)

Der eingangs dargestellte Chat-Verkehr ist ebenfalls ohne Aussagekraft für die Beweisfrage. Zu entnehmen ist diesem zwar, dass der Beklagte dem Insolvenzschuldner den Public Key des streitgegenständlichen Wallets übermittelt hat. Was dazu Veranlassung gegeben hat, bzw. welche Frage zuvor ggf. vom Insolvenzschuldner gestellt wurde, ist jedoch ebenso wenig nachzuvollziehen wie der Inhalt der begleitenden 23-sekündigen und der weiteren 5-sekündigen Sprachnachrichten. Der vorhandene Kommunikationsinhalt lässt sich sowohl mit der Darstellung des Klägers als auch mit derjenigen des Beklagten in Übereinstimmung bringen. Eher gegen die Darstellung des Klägers spricht die Übermittlung der technischen Transaktionsdaten vom Insolvenzschuldner an den Beklagten; denn hätte der Beklagte in seiner eigenen Wallet-Software einen entsprechenden Eingang von BTC sehen können, hätte es dieser Übermittlung eigentlich nicht bedurft. Auch die Verwendung der dritten Person in der nachfolgenden Kommunikation “schick mir mal die Website von denen” kann so interpretiert werden, dass jemand Drittes Empfänger der Transaktion sein sollte. Ohne Aussagekraft ist die (wohl scherzhaft zu verstehende) Bemerkung des Insolvenzschuldners “wenn die wallet verkehrt ist muss ich dich leider umbringen”, denn diese lässt sich wiederum mit beiden Versionen vereinbaren. Hätte der Beklagte dem Insolvenzschuldner eine falsche Adresse genannt, hätte dies so oder so potentiell zur Folge gehabt, dass die BTC einer faktisch nicht zu ermittelnden dritten Person zugeflossen und damit für den Insolvenzschuldner potentiell auf immer verloren gewesen wären, was eine erhebliche Empörung sicherlich rechtfertigen würde.

c.)

Die schriftlichen Einlassungen des Insolvenzschuldners sind nicht geeignet, den Beweis der hier in Rede stehenden Tatsache zu erbringen. Sie sind bereits in formeller Hinsicht nicht frei von Bedenken, denn jedenfalls die unmittelbar vom Insolvenzschuldner herrührenden Unterlagen (Anl. SP6 und SP8) ermangeln ebenso wie der Großteil der im Laufe dieses Rechtsstreits übersandten Faxe (Bl. 989, 992, 1080 d.GA.) bereits einer Unterschrift, sodass es sich letztlich nicht einmal um Privaturkunden i.S.d. § 416 ZPO handelt, deren Beweiskraft also bereits für sich genommen äußerst beschränkt ist.

Die dem historisch ältesten Text (Anl. SP8) zu entnehmende Aussage „Ich hatte W. für eine gemeinsame Geschäftsidee in diesem Jahr vor meiner Verhaftung circa 1,9 Millionen Euro in Bitcoins überwiesen” lässt sich im Sinne des Beweisthemas zwar grenzwertig positiv dahingehend verstehen, dass nach dem Wissensstand des Insolvenzschuldners der Beklage Empfänger der Bitcoin war. Worauf dies beruht und welche Kenntnisse der Insolvenzschuldner zu dem streitgegenständlichen Wallet, das auch dort nicht näher bezeichnet ist, hatte, wird jedoch nicht deutlich. Ohnehin handelt es sich bei dieser Aussage um einen Randaspekt einer vorformulierten Beschuldigten-Einlassung in einem Strafprozess mit einer Verständigung im Sinne von § 257 c StPO. Auch der Umstand, dass der Insolvenzschuldner in der nachgehenden Vernehmung vom 08.01.2019 den Wert des erhaltenen Betrages um rund 300.000 € nach unten korrigierte (Bl. 65 d. Beiakte N01) spricht nicht für die Belastbarkeit dieser Einlassung. Der Beklagte war in diesem Verfahren nicht Mitangeklagter oder - soweit ersichtlich - sonstwie beteiligt. Für die erkennende Strafkammer, die über die Tat- und Schuldfrage des Insolvenzschuldners zu erkennen hatte, war der hier interessierende spezielle Aspekt auch ohne ersichtliche Relevanz.

Auch in der etwa drei Monate später erfolgten, verschriftlichten Aussage gegenüber KOK A. hat der Insolvenzschuldner zwar erklärt: “Ich überwies die Bitcoins an Q. und der sollte dies Bitcoins dann […] weiterüberweisen”, was auf den ersten Blick eine die Beweisfrage bestätigende Aussage enthält. Auch im Rahmen dieser Vernehmung wurden indes Fragen der Zuordnung des streitgegenständlichen Wallets nicht vertiefend erörtert, sodass die Aussagekraft wiederum gering bleibt. Auch im Übrigen ist diese Aussage nicht frei von Widersprüchen. So liefert der Insolvenzschuldner dort bereits zwei sich ausschließende Begründungen zur Verwendung der Bitcoin -Tätigwerden als “Abwicklungsdienstleister” in der V. einerseits, "Crypto-Mining" in einem verlassenen Bunker in Z. andererseits ohne darin einen Widerspruch zu sehen oder auf diesen aufmerksam gemacht worden zu sein. Die zeitliche Einordnung seiner Transaktion “Ende 2017 / Anfang 2018” bleibt vage. Ob er für eine Investition von nach eigenen Angaben 1,9 Millionen Dollar einen Vertrag erhalten habe, will er nicht mehr wissen. Dies wirft derart viele Fragen auf, dass diese Aussage kaum belastbar erscheint.

Auch die jüngeren schriftlichen Angaben des Insolvenzschuldners in seinem Schreiben vom 07.05.2021 ermangeln bereits einer näheren Konkretisierung und zudem einer Unterschrift. Eine konkrete Aussage dazu, wem das streitgegenständliche Wallet gehörte oder welche Angaben der Beklagte zu diesem Wallet gemacht hat, lässt sich den Ausführungen nicht entnehmen. Gänzlich im Ungefähren bleiben die Angaben im Anwaltsschreiben vom 17.07.2021. Dort lässt der Insolvenzschuldner über seine Anwälte mitteilen, genaue Angaben dazu, wann und wie die 200 Bitcoin an W. überwiesen worden seien, könnten nicht gemacht werden.

Die nunmehrigen schriftlichen Angaben des Insolvenzschuldners in seinem Schreiben vom 19.02.2025 (gemeint wohl 2026), sprechen schließlich dagegen, dass der Insolvenzschuldner bestätigen kann, dass das streitgegenständliche Wallet dem Beklagten zuzuordnen wäre. Der Insolvenzschuldner führt in dem Schreiben aus, er habe das Empfänger-Wallet (1nJxW...) von S. übermittelt erhalten, wie aus dem Screenshot der Polizeivernehmung in 2018 ersichtlich. Ob das Wallet einem I.. oder sonst wem gehört habe, könne er aber nicht bestätigen. Wer dort den Zugriff gehabt habe, könne er auch nicht bestätigen. Das Geld habe in die M. gehen sollen, für ein Mining Projekt in Deutschland.

Bei zusammenfassender Würdigung kann die Kammer all diesen Angaben letztlich bereits keine im Sinne der Beweisfrage eindeutig positiv ergiebige Aussage ableiten. Letztlich äußert sich der Insolvenzschuldner nur in seinem letzten Schreiben vom 19.02.2026 konkret zu der Frage, wem das streitgegenständliche Wallet zuzuordnen ist. Nach diesem Schreiben kann er dazu gerade keine Angaben machen.

d.)

Unergiebig war auch die Aussage des weiter - gegenbeweislich - vernommenen Zeugen B.. Zum eigentlichen Beweisthema, welcher Person das streitgegenständliche Wallet zuzuordnen ist, hat der Zeuge nichts Erhellendes beitragen können. Er hat letztlich nebulös bleibend vorgebracht, zwar zu wissen, dass es eine Transaktion in der Größenordnung von 200 Bitcoins an den RP. gegeben habe. Wer da überwiesen habe, ob das streitgegenständliche Wallet dasjenige des RP. sei und ob die Transaktion direkt vom Insolvenzschuldner an Herrn RP. gegangen ist oder ob der Beklagte daran beteiligt gewesen sei, wisse er nicht. Jedenfalls so nicht richtig seien seine bisherigen schriftlichen Angaben im auf den 20.03.2022 datierten Schreiben. Dieses Dokument sei ihm zwar vom Beklagten zugesandt worden und er habe es unterschrieben. Der Inhalt stimme aber nicht zu 100 %. Er wisse nicht viel über das Thema.

Eine konkrete Information, wem das streitgegenständliche Wallet zuzuordnen sein soll, kann die Kammer dieser Aussage nicht entnehmen. Soweit die Darstellung des Zeugen Anlass gibt, an der Darstellung des Beklagten zu zweifeln, kann daraus nicht ohne weiteres der Umkehrschluss gezogen werden, nur die vom Kläger behauptete Konstellation komme in Betracht.

Die Kammer übersieht dabei nicht, dass die Darstellungen des Beklagten zu dem angeblichen Treuhandvertrag zwischen dem Insolvenzschuldner und Herrn RP. nicht frei von Widersprüchen sind. Selbst wenn diese Angaben nicht zutreffen sollten, lässt sich daraus jedoch kein Schluss in der Richtung ziehen, das streitgegenständliche Wallet habe dem Beklagten gehört. Auch ohne einen entsprechenden Treuhandvertrag kann es sich um ein Wallet des Herrn RP. oder eines sonstigen Dritten gehandelt haben. Das stimmt jedenfalls mit der auch vom Insolvenzschuldner wiederholt vorgetragenen Darstellung überein, dass er die Bitcoins nicht beim Beklagten selbst sondern bei einem Dritten investieren wollte.

Der Zeuge P. ist unerreichbar (entspr. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 StPO).

a.

Aus der Gesamtschau des Verhaltens des Zeugen P. gegenüber der Kammer sowie vorhergehend gegenüber dem Insolvenzgericht kann zunächst mit Gewissheit abgeleitet werden, dass der Zeuge P. - wie es auch der Kläger im Schriftsatz vom 26.03.2026 selbst ausführt - sich der Vernehmung dauerhaft zu entziehen versucht.

Der Zeuge treibt bereits seit dem Jahr 2021 ein “Katz-und-Maus-Spiel” mit der Justiz.

Schon der Vorladung des Insolvenzgerichts hat er nicht Folge geleistet, sondern ist zweimalig nicht erschienen - auch zu dem auf seinen Wunsch hin verlegten Termin nicht - und hat sich nicht einmal durch den Erlass eines Haftbefehls beeindrucken lassen.

Bereits in der damaligen Situation hatte er erst unmittelbar vor dem letzten Termin ein Computerfax gesendet und zusätzliche Bedingungen für ein Erscheinen gestellt und dies so kurzfristig und ohne Eröffnung eines direkten Kommunikationsweges, dass eine Reaktion des Gerichts nicht mehr möglich war.

Dieses Muster wiederholt sich weitgehend im vorliegenden Verfahren. Mit dem Schreiben vom 18.02.26 - wiederum erst am Vortag des Termins eingegangen, sodass eine sachgerechte Reaktion nicht mehr möglich war - werden erneut kurzfristig wenig überzeugende Gründe für ein Nichterscheinen angegeben, nachdem das zuvor geäußerte Hauptanliegen - Kostenvorschuss - durch die Bereithaltung eines Bargeldbetrages so weitgehend in seinem Sinne geregelt worden war, wie ohne konkrete Glaubhaftmachung möglich.

Auch dem im Schreiben vom 18.02.2026 geäußerten Ansinnen um Terminverlegung auf Ende März und Auslagenvorschuss ist seitens der Kammer entsprochen worden. Gleichwohl hat der Zeuge wiederum mit einem am Vortag des Termins eingegangenen Fax erklärt, zum Termin nicht zu erscheinen. Zuvor hatte er schon mit Schreiben vom 19.02.2026 erklärt: “...sehe ich von einem Erscheinen zur verlegten Verhandlung ab, da ich keine weiteren Details zum Sachverhalt beitragen kann” .

Sein Nichterscheinen hat er im Fax vom 20.03.2026 wiederum ungenügend und ohne einen direkten Kommunikationskanal zu ihm selbst oder der angeblichen Arbeitgeberin, einer in XT. ansässigen GmbH zu eröffnen, begründet. Der Umstand, dass eine ausweislich der nicht geschwärzten Ortsvorwahl und auch ausweislich des Handelsregisters in XT. ansässige GmbH auf seiner Anwesenheit besteht, wirft im Übrigen erhebliche Zweifel auf, ob das Schreiben tatsächlich vom Arbeitgeber des Insolvenzschuldners stammt. Denn der Insolvenzschuldner hat durchgängig angegeben, er müsse zum Termin aus F. anreisen, nicht etwa von einem Arbeitsort in XT..

Auch das mehrfache Insistieren des Zeugen, dass er doch keine neuen Erkenntnisse beitragen bzw. keine weiteren Details zum Sachverhalt beitragen könne (so in den Schreiben vom 17.01.2026, 19.02.2026 und 20.03.2026), weshalb man von seiner persönlichen Vernehmung absehen solle, fügt sich in dieses Bild.

Im Schreiben vom 20.03.2025 erklärt der Zeuge nunmehr ausdrücklich, sich zwar seiner Mitwirkungspflichten bewusst zu sein, aber dennoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht erscheinen zu wollen. Dieser letzte Aspekt ist insbesondere auch deshalb bezeichnend, weil es letztlich der Zeuge war, der ganz unstreitig als Haupttäter und Versender der streitgegenständlichen Bitcoins letztlich die Kausalkette, die zu diesem Rechtsstreit geführt hat, erst in Gang gebracht hat. Auch vor dem Hintergrund der mehrfach beteuerten Absichten, weiterhin zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung kooperieren zu wollen (so in der strafrechtlichen Einlassung, der polizeilichen Vernehmung vom 09.01.2019 und auch noch im Schreiben vom 07.05.2021), sind derartige “Verhältnismäßigkeitserwägungen” äußerst unverständlich.

b.

Ein Erscheinen des Zeugen vor der Kammer kann nicht mit Ordnungsmitteln erzwungen werden. So sind nach teilweise vertretener Ansicht Zwangsmaßnahmen nach § 380 ZPO, nämlich Ordnungsgeld und/oder zwangsweise Vorführung, gegen einen im Ausland lebenden Zeugen schlechthin unzulässig (OLG Brandenburg Beschl. v. 20.3.2024 - 13 UF 157/23, BeckRS 2024, 6171 Rn. 17, beck-online). Nach anderer Ansicht könnte gegen einen im Ausland lebenden deutschen Staatsbürger ein Ordnungsgeldbeschluss zwar erlassen werden, wäre aber mangels Vollstreckbarkeit nicht geeignet, irgendetwas zu erzwingen und damit sinnlos (vgl. Münchner Kommentar ZPO/Weinland, 7. Aufl. 2025, ZPO § 377 Rn. 5, beck-online, Anders/Gehle, Auslandsladung § 380 Rn. 9 und § 377 Rn.8). Vorliegend hat sich der gerichtserfahrene Zeuge bereits durch einen gegen ihn ergangenen Haftbefehl des Insolvenzgerichts nicht beeindrucken lassen. Dass hier ein Ordnungsgeldbeschluss etwas anderes bewirken könnte, erscheint auch deshalb ausgeschlossen, weil alles dafür spricht, dass der Insolvenzschuldner deshalb nicht aussagen will, weil er sich in einem noch nicht beendeten Insolvenzverfahren befindet, welches auf vorsätzlich-deliktischen Handlungen beruht und nach den Ausführungen des Klägervertreters im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise zu einer vollständigen Deckung führen wird. Damit ist absehbar, dass der Insolvenzschuldner ohnehin auf lange Sicht jedenfalls im Zugriffsbereich der deutschen Justiz mittel- und pfandlos sein wird, sodass sich selbst im Falle einer Vollstreckbarkeit eines Ordnungsgeldbeschlusses oder einer Kostenauferlegung eine relevante willensbeugende Wirkung nicht ergibt.

c.

Die Kammer verkennt nicht, dass die fehlende Bereitschaft eines Zeugen, in Deutschland auszusagen, für sich genommen noch nicht dazu führt, dass dieses Beweismittel unerreichbar wäre. Steht fest, dass ein im Ausland lebender Zeuge vor dem Prozessgericht nicht erscheinen wird, so darf er trotz der Möglichkeit der Vernehmung durch den Rechtshilferichter gemäß § 363 ZPO nur dann als unerreichbar angesehen werden, wenn nur seine Vernehmung vor dem erkennenden Gericht zur Wahrheitsfindung beizutragen vermag; ob dies der Fall ist, hat das Tatgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Erwägungen müssen schlüssig ergeben, weshalb die Vernehmung vor einem ersuchten Richter zur Sachaufklärung ungeeignet und daher ohne jeden Beweiswert ist. Selbst wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein persönlicher Eindruck unverzichtbar ist, hat es zu erwägen, ob es den im Ausland lebenden Zeugen gemäß § 128 a Abs. 2 und § 284 Satz 2 ZPO im Wege der Bild- und Tonübertragung vernehmen will (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2021 - I ZR 180/20 - RdTW 2021, 430, beck-online, m. w. Nachw.)

Einer Vernehmung nach §§ 128 a Abs. 2, § 284 Satz 2 ZPO steht indes bereits entgegen, dass der Beklagte einer solchen Vernehmung mit Schriftsatz vom 03.02.2026 widersprochen hat. Der Einspruch einer Partei oder des zu Vernehmenden (§ 284 II 3, 4 iVm § 128a II 2) verhindert eine Video-Vernehmung, die nicht allseits erwünscht ist (Zöller/Greger, a.a.O., § 284 ZPO, Rn. 7)

Die Kammer ist zudem der Überzeugung, dass jedenfalls im Falle einer positiv ergiebigen Aussage im Sinne des Beweisbeschlusses allein eine unmittelbare Aussage vor dem erkennenden Gericht irgendeinen Beweiswert haben kann.

Hierbei sind die besonderen Umstände des Einzelfalles in den Blick zu nehmen. So erfordert bereits die Vorgeschichte des Zeugen mit einer Vielzahl strafrechtlicher Belastungen im Vorfeld, gepaart mit dem offenkundigen Unwillen, zeugenschaftlich auszusagen, eine besonders intensive, unmittelbare Befragung, die weder im Rahmen einer Rechtshilfevernehmung noch im Falle einer Videokonferenz so möglich ist. In beiden Fällen befände sich der Zeuge nämlich in erheblicher räumlicher Distanz und faktisch außerhalb der Zugriffsmöglichkeit des Gerichts, was die Vernehmungssituation bereits erheblich entwertet. Konsequenzen etwaigen Fehlverhaltens bis hin zu denkbaren Falschaussagen müsste der Zeuge in dieser Situation jedenfalls faktisch kaum befürchten.

Hinzu kommt, dass bei einer Vernehmung im Sinne von Art. 19 EuBVO bei Teilnahme des Zeugen am Bildschirm von einem für die Kammer nicht definitiv zu bestimmenden Ort aus letztendlich nicht einmal eine wirklich sichere Identitätsfeststellung möglich wäre, geschweige denn dass eine Beeinflussung durch Dritte (welche hier angesichts des Umstandes, dass in diesem Rechtsstreit bereits mehrere Unterlagen vorgelegt wurden, deren Urheberschaft fragwürdig ist, durchaus nicht fern liegt) kaum erkannt und erst recht nicht ausgeschlossen werden kann.

Auch angesichts der vielen schriftlichen - teils in Randbereichen, zuletzt auch im Kern der Aussage - nicht widerspruchsfreien Angaben, die der Zeuge über die Jahre bereits gemacht hat, ohne diese näher zu erläutern, ist nur eine unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor der erkennenden Kammer zielführend.

Sie kann auch nicht dadurch ersetzt werden, dass die Kammer der Vernehmung des Zeugen durch ein polnisches Rechtshilfegericht im Wege der Bild-Tonübertragung beiwohnt (Art.14 EuBVO). Insoweit ist zwar zu konzedieren, dass auf diesem Wege ein gewisses Maß an persönlichem Eindruck gewonnen werden könnte. Dieses kann aber angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht ausreichend sein. Im Falle positiv ergiebiger Angaben läge letztlich - wie vorstehend dargestellt sind andere aussagekräftige Beweismittel nicht vorhanden - eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor, bezüglich der erheblich gesteigerte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gelten. Um in einer solchen Konstellation taugliche Grundlage einer Überzeugungsbildung sein zu können, müsste eine direkte Vernehmungsgegenüberstellung mit dem Beklagten zu gleichen Bedingungen erfolgen und “bestanden” werden. Eine solche Vernehmungsgegenüberstellung ist indes vor einem Rechtshilfegericht nicht möglich.

B.

Alle weiteren ernstlich in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, sei es die Schenkungsanfechtung (§§ 143 i.V.m. §§ 129, 134 InsO), die §§ 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 263, 266 StGB bzw. § 826 unter dem Gesichtspunkt des Vorwurfs des Betrugs bzw. der Unterschlagung im Verhältnis des Beklagten gegenüber dem Insolvenzschuldner, das Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1) oder sachenrechtliche Grundsätze (soweit man deren Anwendbarkeit auf Bitcoin bejaht) setzen jeweils voraus, dass die im Streit stehenden EY. dem Beklagten auch tatsächlich zugeflossen sind, sodass die vorstehenden Ausführungen entsprechend gelten.

Soweit der Kläger - ohne dies anhand von Tatsachen näher darzulegen - den pauschalen Vorwurf erhebt, der Beklagte müsse weitergehend in das betrügerische Gesamtsystem des Insolvenzschuldners eingebunden sein, bleibt dieser Vortrag unkonkret. Er würde allenfalls zu Gunsten der geschädigten Anleger einen Anspruch aus §§ 823 Abs.2, 263 StGB und § 826 BGB auch ohne Zufluss von Tatbeute begründen können. Ein Anspruch des Klägers ist unter diesem Gesichtspunkt nicht gegeben.

C.

Mangels Erfolgs des auf Herausgabe der streitgegenständlichen BTC gerichteten Klageantrags zu 1) verlieren auch die darauf aufbauenden Klageanträge zu 2.) bis 5.) ihre Grundlage und teilen dessen rechtliches Schicksal.

D.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 21.537.002,00 EUR festgesetzt.

Er richtet sich, nachdem der Kläger nicht nur Herausgabe der streitgegenständlichen BTC, sondern auch Wertersatz für Kursverluste begehrt, nach dem Höchstwert des BTC während der Verfahrensdauer. Dieser betrug am 05.10.2025 106.137,- EUR (https://www.tagesschau.de/wirtschaft/bitcoin-rekordkurs-100.html).

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