10 S 52/02•Landgericht Bochum, 2003-08-22, 10 S 52/02
Testo completo
Landgericht Bochum — 10 S 52/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-08-22
Aktenzeichen: 10 S 52/02
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2003:0822.10S52.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 17.06.2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Witten teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Kläger berechtigt waren, den monatlichen Grundmietzins für die Wohnung L-Straße ## in X für den Zeitraum vom 01.12.1999 bis 31.07.2000 von 382,96 Euro (749,00 DM) um 76,69 Euro(150,00 DM) monatlich zu mindern.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 711,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache bzgl. des Klageantrags, die Beklagte zu verurteilen, folgende Mängel in der Wohnung im Haus L-Straße ## in X und deren Ursache zu beseiti-gen: Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbildungen an der vom Eingang aus gesehen linken Ecke im Kinderzimmer sowohl im Bodenbereich als auch in dem von der Außenwand der Trennwand zum Bad gebildeten Wand-Eck-Bereich in einer Höhe von 30 cm vom Boden aufsteigend, erledigt ist. .
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 52 % und die Beklagte zu 48 %.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
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