Landgericht Bochum, 2008-02-06, 13 O 171/07

13 O 171/07Tribunale cantonale6 feb 2008

Testo completo

Landgericht Bochum — 13 O 171/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-02-06

Aktenzeichen: 13 O 171/07

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2008:0206.13O171.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung, insbesondere in Zeitungsbeilagen zu werben mit

1.1 „Notfall-Maßnahme“ als plakative Ankündigung eines Sonderver-kaufs

und/oder

1.2 „Unsere gesetzliche Garantie“ und/oder

1.3 Preisreduzierungen, sofern der Normalpreis nicht mindestens drei Monate lang ernsthaft gefordert worden ist und/oder

1.4 einem zeitlich befristeten Gutschein, sofern die Geltungsdauer des Gutscheins nicht genau angegeben wird und/oder

1.5 anzukündigen, dass das Geschäftslokal auch außerhalb der gesetz-lichen Ladenschlusszeiten offengehalten wird, sofern nicht hinrei-chend deutlich gemacht wird, in welchen durch Datum bzw. Wochen-tag und Uhrzeit gekennzeichneten Zeiten keine Beratung und kein Verkauf stattfinden und/oder

1.6 mit dem Hinweis „#1 für echte Perser“ zu werben.

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 189,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 23.10.2007 zu zahlen.

  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 Euro vorläu-fig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte unbefristete selbstschuld-nerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geld-instituts erbracht werden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.