Landgericht Bochum, 2014-07-30, 6 O 443/09

6 O 443/09Tribunale cantonale30 lug 2014

Testo completo

Landgericht Bochum — 6 O 443/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-07-30

Aktenzeichen: 6 O 443/09

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2014:0730.6O443.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1), den Klägern zu 2) und 3), den Klägern zu 6) und 7) sowie dem Kläger zu 8) die Kosten für den Bau und Unterhalt sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger passiver Schallschutzmaßnahmen zu erstatten, die geeignet und notwendig sind, um wesentliche Beeinträchtigungen durch Verkehrsgeräusche des Betriebes der Bahnstrecke Hamm – Oberhausen abzuwenden und zwar mit der Maßgabe, dass unter Mitberücksichtigung des Schienenbonus folgende Immissionswerte nicht überschritten werden:

für das Grundstück der Klägerin zu 1) (x) und das Grundstück der Kläger zu 2) und 3) (x) tagsüber von 06 Uhr bis 22 Uhr 59 dB (A) sowie nachts von 22 Uhr bis 06 Uhr 49 dB (A),

für das Grundstück der Kläger zu 6) und 7) (x) und das Grundstück des Klägers zu 8) (x) nachts von 22 Uhr bis 06 Uhr 49 dB (A).

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) zu 21,5 % , die Kläger zu 2) und 3) zu 21,5 %, die Kläger zu 4) und 5) zu 5 %, die Kläger zu 6) und 7) zu 22,5 %, der Kläger zu 8) zu 22,5 % und die Beklagte zu 7 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagte zu 10 % und die Klägerin zu 1) selbst zu 90 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) und 3) tragen die Beklagte zu 10 % und die Kläger zu 2) und 3) selbst zu 90 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 6) und 7) tragen die Beklagte zu 5 % und die Kläger zu 6) und 7) selbst zu 95 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 8) tragen die Beklagte zu 5 % und die Kläger zu 8) selbst zu 95 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 4) und 5) tragen diese selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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