Landgericht Bochum, 2019-11-27, 13 O 109/19

13 O 109/19Tribunale cantonale27 nov 2019

Testo completo

Landgericht Bochum — 13 O 109/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-11-27

Aktenzeichen: 13 O 109/19

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2019:1127.13O109.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -

Tenor

    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte 1) keinen Anspruch gegen die Klägerin hat,

dass diese es unterlässt, sie bei B anzuschwärzen oder durch aggressive

geschäftliche Handlungen zu belasten, wie mit Schreiben vom 04.07.2019 (F9)

behauptet, sowie insbesondere in Bezug auf Vorgänge wie aus der Anlage F4

ersichtlich.

    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte 1) keinen Schadensersatzanspruch gegen

die Klägerin in Bezug auf Handlungen gemäß Ziffer 1) hat, wie mit Schreiben vom

04.07.2019 (F9) behauptet, sowie insbesondere nicht in Bezug auf die Vorgänge wie

aus der Anlage F4 ersichtlich, sowie insbesondere nicht in Höhe von ca. 191.000

Euro.

    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte 1) keinen Auskunftsanspruch gegen die

Klägerin in Bezug auf Handlungen gemäß Ziffer 1) hat, wie mit Schreiben vom

04.07.2019 (F9) behauptet, sowie insbesondere nicht in Bezug auf die Vorgänge wie

aus der Anlage F4 ersichtlich.

    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte 1) keinen Anwaltsgebührenersatzanspruch

gegen die Klägerin in Höhe von 3.652,71 Euro hat, wie mit Schreiben F9 vom

04.07.2019 behauptet.

    1. Die Beklagten 1-3) tragen die Kosten des Verfahrens

gesamtschuldnerisch.

    1. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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