4 O 211/95•Landgericht Düsseldorf, 1995-07-04, 4 O 211/95
Testo completo
Landgericht Düsseldorf — 4 O 211/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-07-04
Aktenzeichen: 4 O 211/95
ECLI: ECLI:DE:LGD:1995:0704.4O211.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes
bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, untersagt,
Sportschuhe mit der Kennzeichnung
D
einzuführen oder auszuführen und/oder anzubieten, feilzuhalten
oder in den Verkehr zu bringen, soweit die so gekennzeichneten
Sportschuhe nicht unter dieser Bezeichnung von der Antragstellerin
oder mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitglieds-
staaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in
den Verkehr gebracht worden sind,
Die durch das Hauptzollamt Düsseldorf – Zollamt Reisholz –
(Geschäftszeichen: SV 1204 B – 11 11 (K 11 180/95)) beschlag-
nahmten, zu 1. Bezeichneten Sportschuhe nach Deutschland
einzuführen.
II.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 1/5 der Antragstellerin und
zu 4/5 der Antragsgegnerin auferlegt.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin
wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM
abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Zwangsvoll-
streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten
können auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in
Deutschland ansässigen großen Bank oder öffentlichen Sparkasse
erbracht werden.
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