Landgericht Düsseldorf, 1997-06-03, 4 O 137/97

4 O 137/97Tribunale cantonale3 giu 1997

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 4 O 137/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-06-03

Aktenzeichen: 4 O 137/97

ECLI: ECLI:DE:LGD:1997:0603.4O137.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

I.

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 16. April 1997 wird aufrecht erhalten.

II.

Die Antragsgegner zu 2) und 3) werden verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzu¬setzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungs¬fall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen

Wasch- und/oder Reinigungsmittel unter den Marken "Persil", "Persil Megaperls", "Persil Megaperls Color", "dato", "Fewa", "Saptil", "Henko", "Perwoll", "Sil", "Der General", "Dor", "Pril", "Der General Supra" und/oder "Somat" in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, sofern diese Waren nicht zuvor von der Antragstellerin oder mit ihrer Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind;

der Antragstellerin unverzüglich über die Herkunft und den Vertriebsweg der zu 1. bezeichneten Waren Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, gewerblicher Abnehmer oder Auftraggeber sowie der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren.

III.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

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