38 O 200/99•Landgericht Düsseldorf, 2000-06-16, 38 O 200/99
Landgericht Düsseldorf, 2000-06-16, 38 O 200/99
38 O 200/99Tribunale cantonale16 giu 2000
Testo completo
Landgericht Düsseldorf — 38 O 200/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-06-16
Aktenzeichen: 38 O 200/99
ECLI: ECLI:DE:LGD:2000:0616.38O200.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen
Tenor
I.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,
- es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, sich in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres auf die Verwaltung und/oder den Betrieb von Zeitarbeitsunternehmen gerichteten Geschäftsbetriebes der Kennzeichnung
T
und/oder
T Holding GmbH
zu bedienen;
-
der Klägerin über den Umfang der vorstehend unter I. 1. bezeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen, insbesondere unter Angabe der betrieblichen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und Kalendervierteljahren;
-
in die Löschung des Firmenbestandteils
T
in ihrer bei dem Handelsregister des Amtsgerichts C unter HRB XXXX eingetragenen Firma T Holding GmbH einzuwilligen.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.
III.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,
- es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, sich in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres auf den Betrieb eines Zeitarbeitsunternehmens gerichteten Geschäftsbetriebes der Kennzeichnung
T
und/oder
T G GmbH
zu bedienen;
-
der Klägerin über den Umfang der vorstehend unter II. 1. bezeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen, insbesondere unter Angabe der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und Kalendervierteljahren;
-
in die Löschung des Firmenbestandteils
T
in ihrer bei dem Handelsregister des Amtsgerichts E unter HRB XXXX eingetragenen Firma T G GmbH einzuwilligen.
IV.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend unter Ziffer III: 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.
V.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
VI.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
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