Landgericht Düsseldorf, 2002-06-11, 4 O 139/99

4 O 139/99Tribunale cantonale11 giu 2002

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 4 O 139/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-06-11

Aktenzeichen: 4 O 139/99

ECLI: ECLI:DE:LGD:2002:0611.4O139.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1. an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Herzkranzgefäß-Dilatationskatheter mit einem aufweitbaren Ballon, durch den sich ein auf einem Führungselement gehaltener Schlauchabschnitt erstreckt, der mit den Enden des Ballons abgedichtet verbunden ist, und mit einem in das Balloninnere mündenden Inflationstubus, der den Schlauchabschnitt koaxial umgibt und aus dem das Führungselement am proximalen Ende des Schlauchabschnitts seitlich herausgeführt ist,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen der Schlauchabschnitt auf dem als flexiblen Führungsdraht ausgebildeten Führungselement frei verschiebbar geführt ist und der Inflationstubus durch eine sich in dessen Längsrichtung erstreckende Stabilisierung derart verstärkt ist, dass durch ein Vorschieben oder ein Zurückziehen des Inflationstubus ein Verschieben des Schlauchabschnittes mit dem daran befestigten Ballon in beiden Richtungen auf den Führungsdraht ermöglicht ist,

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. Juli 1996 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)

der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,

-zeiten und -preisen unter Einschluss von

Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der

Abnehmer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach

Angebotsmengen, -Zeiten und -preisen unter Einschluss von

Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der

Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträger,

deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und

Verbreitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten

Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 1. Mai 1999 begangenen Handlungen auf solche in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt,

von dem Beklagten zu 2. sämtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur für Benutzungshandlungen in der Zeit seit dem 5. April 1987 zu machen sind,

die Angaben zu a) lediglich für Benutzungshandlungen seit dem 1. Juli 1990 zu machen sind,

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend zu 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten.

II.

Es wird festgestellt,

1.

dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.

  1. bezeichneten, in der Zeit vom 5. Juli 1986 bis 4. April 1987

begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu

zahlen;

dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 5. April 1987 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 5.300.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

V.

Der Streitwert wird auf 10.000.000,-- DM (5.112.919,-- Euro)

festgesetzt.

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