4a O 452/04•Landgericht Düsseldorf, 2005-09-08, 4a O 452/04
Landgericht Düsseldorf, 2005-09-08, 4a O 452/04
4a O 452/04Tribunale cantonale8 set 2005
Testo completo
Landgericht Düsseldorf — 4a O 452/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-09-08
Aktenzeichen: 4a O 452/04
ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:0908.4A.O452.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a Zivilkammer
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 29.12.2004 wird teilweise unter Zurückweisung des Antrages aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, pillenförmige Filtereinsätze, die aus einem Filterpapier hergestellt sind und mit gemahlenem Kaffee für die Herstellung befüllt sind, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,
die geeignet und bestimmt sind, für eine Baueinheit zum Einsatz in einem Kaffeebrühgerät, die einen Behälter mit einem becherförmigen Innenraum enthält, der von einem Boden umrundet wird, der mindestens eine Auslassöffnung aufweist, und eine vertikale Seitenwand besitzt, die in dem becherförmigen Innenraum des Behälters angeordnet ist, wobei dieser Filtereinsatz auf dem Boden aufliegt und sich über diesen Boden in eine Position an der Seitenwand erstreckt, und bei der in diesem Boden eine Anzahl von rillenförmigen Nuten vorgesehen ist, die in radialer Richtung aus dem becherförmigen Innenraum zu mindestens einer der Auslassöffnungen verlaufen, wobei im Gebrauch mit Hilfe der Kaffeebrühmaschine heißes Wasser unter Druck an der Oberseite des Behälters so eingefüllt wird, dass das Wasser von der Oberseite des Filtereinsatzes durch diesen Filtereinsatz gepresst wird, um das in dem Filtereinsatz enthaltene Kaffeemehl zu extrahieren, so dass der hergestellte Kaffeeextrakt aus dem Boden des Filtereinsatzes und dem Behälter über mindestens eine der Auslassöffnungen herausfließen kann, und bei der die einzelnen Nuten zwischen einer Position, die im Abstand von der Seitenwand liegt und in eine Richtung angeordnet sind, die sich von der Seitenwand entfernt, und der Boden aus einem horizontal nach außen gerichteten ringförmigen Bodenteil, welcher die Seitenwand umrundet, und einem inneren flachen Bodenteil besteht, welcher einen inneren Rand des ringförmigen Bodenteils umrundet, wobei der flache Bodenteil an dem ringförmigen Bodenteil nach unten gegen die Seitenwand geneigt ist, die Nuten in dem untertassenförmigen Bodenteil angeordnet sind und der Boden des Filtereinsatzes eine Form hat, die weitestgehend der Form des Bodens des Behälters entspricht,
soweit sich auf der Schauseite der Verpackung nicht deutlich und unübersehbar der Hinweis „Nicht geeignet für .......-Geräte„ befindet.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin ¼, die Antragsgegner zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner ¾.
Das Urteil ist für die Antragsgegner vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung wegen der teilweisen Aufhebung der einstweiligen Verfügung und wegen der von ihr zu erstattenden Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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