Landgericht Düsseldorf, 2005-09-08, 4 b 0 329/04

4 b 0 329/04Tribunale cantonale8 set 2005

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 4 b 0 329/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-09-08

Aktenzeichen: 4 b 0 329/04

ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:0908.4B0.329.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b. Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Grabenverbau-Einheiten mit einander gegenüberliegend ange-ordneten, hohl gestalteten, innere Stützstege aufweisenden Wänden, die von längenveränderbaren Streben gegeneinander abgestützt sind und im Bereich ihrer Querkanten formschlüssig in Vertiefungen seitlicher Schuh-Leisten eintauchen,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen sich jede der Wände aus mehreren übereinander angeordneten Teilwänden aus einem flachen Aluminium-Kastenprofil zusammensetzt, wobei die Längskanten der Wände auf der einen Seite eine Nut und auf der anderen Seite eine Feder ausbilden, und die Schuh-Leiste sich aus einem U‑Profil und einem von diesem ausgehenden L-förmig gestalten Fuß zusammensetzt, dessen grabenwandseitiger L-Schenkel in Verbindung mit dem L-Steg und dem parallel zum L-Schenkel verlaufenden U-Steg die Vertiefung zum Eintritt der Teilwand-Querkante formt, wobei sich von dem L-Steg in von der Teilwand abgewandter Richtung zwei hakenförmige Stege freiliegend grabenwandseitig erstrecken und die eine Teil-wandfläche überlappenden parallel in Erstreckungsrichtung des L-Steges verlaufenden U-Schenkel des U-Profils vorstehende Flansche zum Angriff der Streben bilden, derart, dass die Verlängerung der Achse der Streben die Teilwand kreuzt;

  1. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. Oktober 1987 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lie-fermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbe-zeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typen-bezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüs-selten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den zu 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden;

  • wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

  • wobei die Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu machen sind;

  • wobei vom Beklagten zu 2) sämtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 3. Juni 1990 zu machen sind;

  • wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeich-nenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzu-teilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be-stimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt,

  1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 30. Oktober 1987 bis zum 2. Juni 1990 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

  2. dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 3. Juni 1990 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt.

III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

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