4a O 552/05•Landgericht Düsseldorf, 2007-02-13, 4a O 552/05
Landgericht Düsseldorf, 2007-02-13, 4a O 552/05
4a O 552/05Tribunale cantonale13 feb 2007
Testo completo
Landgericht Düsseldorf — 4a O 552/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-02-13
Aktenzeichen: 4a O 552/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0213.4A.O552.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
a) einen oder mehrere Barcodescanner in Verbindung mit einer Kontrolleinheit, wobei die Barcodescanner wenigstens einen optischen Code auf einem Gegenstand innerhalb eines Lesebereichs lesen und die räumliche Position des wenigstens einen optischen Codes in Bezug auf ein gegebenes Bezugssystem im Raum ermitteln und den wenigstens einen gelesenen optischen Code dem entsprechenden Gegenstand zuordnen können,
zur Durchführung eines Verfahrens anzubieten oder zu liefern, wobei es sich bei dem Verfahren um ein Verfahren zum Lesen und zum Zuordnen gelesener optischer Codes zu entsprechenden Gegenständen handelt, mit folgenden Verfahrensschritten:
Führen einer Folge von Gegenständen durch einen Lesebereich, wobei jeder Gegenstand wenigstens einen entsprechenden optischen Code auf wenigstens einer Oberfläche trägt; Lesen des wenigstens einen optischen Codes auf dem Gegenstand innerhalb des Lesebereichs mit Hilfe wenigstens eines optischen Lesers,
wenn bei dem Verfahren die Position im Raum des wenigstens einen optischen Codes in Bezug auf ein gegebenes Bezugssystem ermittelt wird und wenigstens ein gelesener optischer Code zu dem entsprechenden Gegenstand zugeordnet wird;
b) Barcodescanner in Verbindung mit einer Kontrolleinheit, wobei die Barcodescanner wenigstens einen optischen Code auf einem Gegenstand innerhalb eines Lesebereichs lesen und die Position des wenigstens einen optischen Codes in Bezug auf ein gegebenes Bezugssystem im Raum ermitteln und den wenigstens einen gelesenen optischen Code dem entsprechenden Gegenstand zuordnen können,
für eine Einrichtung zum Lesen optischer Codes auf einer Reihe von Gegenständen, die jeweils wenigstens einen optischen Code auf wenigstens einer Oberfläche tragen, und zum Zuordnen gelesener optischer Codes zu entsprechenden Gegenständen mit
einer Fördereinrichtung zum Führen der Reihe der Gegenstände in einer gegebenen Bewegungsrichtung durch einen Lesebereich und
einer optischen Leseeinrichtung, die bei dem Lesebereich positioniert und zum Lesen des wenigstens einen optischen Codes eingerichtet ist
anzubieten oder zu liefern,
bei denen eine Positionsermittlungseinrichtung, die bei dem Lesebereich positioniert und zum Ermitteln der Position des wenigstens einen optischen Codes im Raum eingerichtet ist und eine Verarbeitungseinheit, die mit der optischen Leseeinrichtung und der Positionsermittlungseinrichtung verbunden und so eingerichtet ist, dass sie den wenigstens einen gelesenen optischen Code dem entsprechenden Gegenstand auf der Basis der ermittelten Position des wenigstens einen optischen Codes zuordnet, vorhanden sind;
- der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu 1. a) und b) bezeichneten Handlungen seit dem 02. August 2003 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen - ggf. unter Angabe der Typenbezeichnungen - sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter 1. a) und b) bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
und unter Vorlage der folgenden Belege: Aufträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Liefer- und Zollpapiere betreffend die Angaben unter lit. a),
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie ihrer Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in der Zeit seit dem 02. August 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- € vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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