Landgericht Düsseldorf, 2007-05-03, 2a O 57/02

2a O 57/02Tribunale cantonale3 mag 2007

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 2a O 57/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-05-03

Aktenzeichen: 2a O 57/02

ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0503.2A.O57.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2a Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, den Domainnamen „solingen.info“ zu verwenden und/oder an einen Dritten zu übertragen;

gegenüber der Registrierungsstelle Afilias Ltd. auf den Domainnamen „solingen.info“ zu verzichten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,- € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Großbank anerkannten deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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