4b O 418/04•Landgericht Düsseldorf, 2007-06-14, 4b O 418/04
Landgericht Düsseldorf, 2007-06-14, 4b O 418/04
4b O 418/04Tribunale cantonale14 giu 2007
Testo completo
Landgericht Düsseldorf — 4b O 418/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-06-14
Aktenzeichen: 4b O 418/04
ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0614.4B.O418.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4 b. Zivilkammer
Tenor
I.
Der Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Vorrichtungen zur Überwachung einer Polymerasekettenreaktion (PCR) zur Nukleinsäure-Amplifikationsreaktion über mehrere thermische Zyklen, umfassend einen Thermocycler zur Durchführung eines automatisierten PCR-Vorgangs, der in einem Reaktionsgefäß ein PCR-Amplifikationsreaktionsgemisch, das eine Ziel-DNS, Reagenzien für die Nukleinsäure-Amplifikation und ein nachweisbares nukleinsäurebindendes Mittel umfasst, abwechselnd aufheizen und kühlen kann, und ein optisches System, das einen Detektor umfasst, der ein optisches Signal, das der Menge an amplifizierter Nukleinsäure in dem Reaktionsgemisch entspricht, über einen Zeitraum von mehreren Zyklen nachweisen kann, und zwar ohne Öffnen des Reaktionsgefäßes, sobald die Amplifikationsreaktion gestartet worden ist,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie – die Beklagte – die unter 1. bezeichneten Handlungen unter dem 05.12.2002 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, gegebenenfalls Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen, gegebenenfalls Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 05.12.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 7 % und die Beklagte zu 93 %.
IV.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 1 Mio. € und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 2.500,00 € vorläufig vollstreckbar.
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