4b O 425/06•Landgericht Düsseldorf, 2007-10-11, 4b O 425/06
Landgericht Düsseldorf, 2007-10-11, 4b O 425/06
4b O 425/06Tribunale cantonale11 ott 2007
Testo completo
Landgericht Düsseldorf — 4b O 425/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-10-11
Aktenzeichen: 4b O 425/06
ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:1011.4B.O425.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines von dem Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
Dritten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schlachtroboter zur Benutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die bestimmt und geeignet sind, ein Verfahren zum Öffnen eines geschlachteten Tieres anzuwenden, das die folgenden Schritte umfasst:
(1) Zuführen eines geschlachteten Tieres,
(2) Aufhängen des Tieres an den Hinterläufen,
(3) Anordnen eines Schnittes lediglich in der Bauchwand nahe den Hinterläufen, im Wesentlichen in der Symmetrieebene des Tieres,
(4) Fortführen dieses Schnittes in im Wesentlichen vertikaler Richtung nach unten,
(5) Fern- bzw. Freihalten der Eingeweide von der Bauchwand während des Schrittes (4),
(6) Dehnen der Bauchwand während des Schrittes (4) durch Drücken der Bauchwand nach außen,
(7) Fortführen des Schnittes nach dem Schritt (4), um das Zwerchfell zu durchschneiden,
(8) Fortführen des Schnittes nach Schritt (6), um das Brustbein zu durchschneiden;
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend zu I. 1. beschriebenen Handlungen seit dem 5. Juli 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen unter Einbeziehung von Produktionslinien, in denen die Schlachtroboter enthalten sind, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
-zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 5. Juli 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
V.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250.000,00 € festgesetzt.
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