Landgericht Düsseldorf, 2008-01-10, 4a O 241/07

4a O 241/07Tribunale cantonale10 gen 2008

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 4a O 241/07 — Teil-Versäumnis- und Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2008-01-10

Aktenzeichen: 4a O 241/07

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0110.4A.O241.07.00

Dokumenttyp: Teil-Versäumnis- und Schlussurteil

Spruchkörper: 4a Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ord-nungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

künstliche Luftweg-Intubationsvorrichtungen zur Erleichterung der Lungen-ventilation bei einem bewusstlosen Patienten, welche folgende Teile umfassen: ein flexibles Intubationsrohr und eine Maske, welche an einem Ende des Intubationsrohrs angebracht ist, wobei die Maske ein flexibles, ringförmiges Umfangsgebilde von ungefähr elliptischer Form aufweist, das sich an den tatsächlichen und möglichen Raum hinter dem Kehlkopf anpassen kann und bequem in diesen Raum hineinpassen kann, wobei eine Abdichtung um den Umfang des Kehlkopfeinlasses ausgebildet wird, ohne dass die Vorrichtung in das Innere des Kehlkopfes eindringt, wobei das ringförmige Umfangsgebilde ein Lumen der Maske umgibt und das Intubationsrohr in das Lumen der Maske so eintritt, dass die Achse des Intubationsrohrs im wesentlichen in derselben Ebene wie die Hauptachse des Umfangsgebildes liegt,

anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den ge-nannten Zwecken in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder zu besitzen,

die dadurch gekennzeichnet sind, dass das Intubationsrohr in das Lumen durch eine Öffnung eintritt, über die sich mehrere flexible Querstäbe erstre-cken, die so angeordnet sind, dass sie den Kehldeckel (Epiglottis) davor zu-rückhalten und so verhindern, dass er die Öffnung blockiert, während sie das Vorbeiführen eines zweiten kleineren Rohrs erlauben, sofern dies erforderlich ist.

II. Die Beklagte wird verurteilt, nach Wahl der Klägerin die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch in ihrem Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 80 % und der Kläge-rin zu 20 % auferlegt.

V. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstre-ckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

VI. Die Einspruchsfrist wird auf drei Wochen festgesetzt.

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