Landgericht Düsseldorf, 2008-02-07, 4b o 64/07

4b o 64/07Tribunale cantonale7 feb 2008

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 4b o 64/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-02-07

Aktenzeichen: 4b o 64/07

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0207.4B.O64.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

a) Magnetfeld-Meßgeräte in Deutschland an nicht zur Benutzung des deutschen Patentes DE 100 00 706 C2 berechtigte Personen anzubieten oder zu liefern, die eingerichtet sind zur Durchführung eines Verfahrens zur Bewertung der Bestrahlung in niederfrequenten magnetischen Feldern, bei dem frequenzabhängige Referenzwerte im Zeitbereich entsprechend einer vorgegebenen Norm zur Bewertung der Bestrahlung vorgegeben sind, mit den folgenden Schritten:

Durchführen einer Frequenzgangbewertung mindestens eines Zeitsignals der drei orthogonalen räumlichen Komponenten eines magnetischen Feldes (bx(t), by(t), bz(t)), in dem das jeweilige Zeitsignal mit einer Impulsantwort (h(t)) einer frequenzabhängigen Übertragungsfunktion (H(f)) gefaltet wird, wobei der Betrag der Übertragungsfunktion dem Kehrwert der frequenzabhängigen Referenzwerte der magnetischen Flussdichte (B) entspricht;

Ermitteln des Effektivwertes der erhaltenen normierten Zeitsignale;

Quadrieren der erhaltenen Effektivwerte;

Addieren der quadrierten Effektivwerte zur Ermittlung des Quadrats des Effektivwertes des momentanen Betragsquadrates des normierten Feldes;

Ermitteln der normgerechten bewerteten Bestrahlung für das jeweilige Feld durch Ziehen der Quadratwurzel aus dem ermittelten Wert.

b) Magnetfeld-Meßgeräte zur Durchführung des vorstehend unter I. 1. a) umschriebenen Verfahrens

anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in den Verkehr einzuführen oder zu besitzen

mit Sensoren für die jeweilige räumliche Feldkomponente, eine Auswerteeinrichtung und einer Anzeige, wobei zwischen den Sensoren und der Auswerteeinrichtung ein Bewertungsfilter zur Durchführung der Frequenzgang-bewertung mit Hilfe einer aus frequenzabhängigen Referenz-werten gebildeten Übertragungs¬funktion und anschließend daran ein A/D-Wandler angeordnet und die Auswerteeinrichtung als programmierbare digitale Signalverarbeitung ausgebildet ist;

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, die zu I. 1. a) und I. 1. b) bezeichneten Handlungen seit dem 21.04.2002 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen nebst Produktbezeich-nung sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen nebst Produktbezeich-nung sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) sowie desjenigen erzielten Gewinns – unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten –, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu I. 1. a) und/oder I. 1. b) bezeichneten, seit dem 21.04.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt. Diese trägt auch ihre eigenen Kosten selber. Die Klägerin hat eine Hälfte der Gerichtskosten sowie ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

V.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

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