Landgericht Düsseldorf, 2008-11-07, 4b O 380/03

4b O 380/03Tribunale cantonale7 nov 2008

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 4b O 380/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-11-07

Aktenzeichen: 4b O 380/03

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:1107.4B.O380.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten werden – unter Abweisung der weitergehen-den Klage - verurteilt,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zu-widerhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

eine Kappe, die mit einem eine Öffnung aufweisenden Einfüllstützen in Eingriff kommen kann und die folgenden Bestandteile umfasst:

  • Verschlussmittel zum Verschließen des Einfüllstützens,

  • Griffmittel, die ein Drehen der Verschlussmittel relativ zum Einfüllstützen in eine Kappenanbringrichtung zum Einfüllstutzen hin sowie in eine Kappenabnehmrichtung vom Einfüllstutzen weg ermöglichen, sowie eine Leer-gang-Antriebsverbindung zwischen den Griffmitteln und den Verschlussmitteln,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

die die folgenden Bestandteile aufweist:

  • Steuermittel, die die Leergang-Antriebsverbindung herstel-len, wenn die Griffmittel in Kappenabnehmrichtung relativ zum Einfüllstutzen um eine Drehachse gedreht werden, und die Griffmittel gegen die Verschlussmittel drängen, um eine Direkt-Antriebsverbindung zwischen den Griffmitteln und den Verschlussmitteln herzustellen, wenn die Griffmittel in Kap-penanbringrichtung um die Drehachse gedreht werden;
  1. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Um-fang sie die zu 1. bezeichneten Handlugnen seit dem 28. Februar 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,

der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse

sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferan-ten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen (und gegebenen-falls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und An-schriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

  • sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bun-desrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt,

  • von dem Beklagten zu 2) sämtliche Angaben und von bei-den Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 13. Juli 2001 zu machen sind,

  • den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschrif-ten der Angebotsempfänger und nicht gewerblichen Ab-nehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu be-zeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit ver-pflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, so-fern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermäch-tigen und ihn verpflichten, der Klägerin auf konkrete An-frage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder An-gebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

  1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Ei-gentum befindlichen, unter 1) bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben.

II. Es wird festgestellt,

  1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 28. Februar 1997 bis zum 12. Juli 2001 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

  2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1 bezeichneten, seit dem 13. Juli 2001 begangenen Handlun-gen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Ge-samtschuldnern auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung In Höhe von 500.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.