4a O 259/07•Landgericht Düsseldorf, 2008-11-25, 4a O 259/07
Landgericht Düsseldorf, 2008-11-25, 4a O 259/07
4a O 259/07Tribunale cantonale25 nov 2008
Testo completo
Landgericht Düsseldorf — 4a O 259/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-11-25
Aktenzeichen: 4a O 259/07
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:1125.4A.O259.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a Zivilkammer
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtstreit insoweit erledigt hat, als dass die Klägerin beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzu-setzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt höchstens zwei Jahren, zu unterlassen,
elektrische Heizeinrichtungen für Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland für Dritte herzustellen und/oder Dritten anzubieten und/oder an Dritte in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, wenn diese elektrischen Heizeinrichtungen
einen aus mehreren Heizelementen zusammengesetzten Heiz-block aufweisen,
wobei der Heizblock in einem Rahmen gehalten ist;
und die Heizeinrichtung mit einer Steuervorrichtung zur Ansteue-rung der Heizelemente versehen ist,
wobei die Steuervorrichtung mit dem in dem Rahmen ge-haltenen Heizblock eine bauliche Einheit bildet,
wobei die Steuervorrichtung über elektrische Anschlüsse an den Heizblock ansteckbar ist
und die Steuervorrichtung elektronische Komponenten, insbesondere elektronische Schalter, insbesondere Leistungstransistoren, zum Ein- und Ausschalten der einzelnen Heizelemente aufweist,
wobei die Steuervorrichtung Leistungstransistoren aufweist, die mit Kühlkörpern verbunden sind,
wobei die Kühlkörper derart in der Steuervorrichtung angeordnet sind, dass sie von dem zu erwärmenden Luftstrom, der die Heiz-einrichtung durchströmt, beaufschlagbar sind, so dass der Luft-strom zur Kühlung der Steuervorrichtung dient,
und die Verlustleistung der Steuervorrichtung dem zu erwärmen-den Luftstrom zugeführt wird,
wobei die Steuervorrichtung in eine Ansteuerlogik und eine Leis-tungselektronik aufgeteilt ist,
wobei die Leistungselektronik die Leistungstransistoren aufweist,
wobei die Ansteuerlogik den Algorithmus zur Ansteuerung der einzelnen Heizelemente oder Heizelementgruppen beinhaltet,
die Ansteuerlogik ist in die Steuereinrichtung so integriert, dass die Ansteuerlogik und die Leistungselektronik eine Einheit bilden.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung unter Vorlage von Belegen – insbesondere von Rechnungen und Lieferscheinen – Rechnung über den Umfang zu legen, in dem sie die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen in dem Zeitraum 11.12.2004 – 30.06.2008 begangen hat, jeweils unter Angabe
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der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten;
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der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;
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der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempfänger;
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der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet;
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der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
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sich die Pflicht zur Vorlage von Belegen ausschließlich auf die Angaben unter Ziffern II.1. und II.2. bezieht,
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der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschrif-ten ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, jeglichen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin und/oder der Adam Opel GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Adam Opel AG, vor dem 11.04.2007 und/oder der Robert Bosch GmbH vor dem 17.04.2007, nach diesem Zeitpunkt der Klägerin allein, durch die in Ziffer I. genannten und in dem Zeitraum 11.12.2004 – 30.06.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird;
IV.1. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten und bis zum 30.06.2008 für Dritte hergestellten und/oder Dritten angebotenen und/oder an Dritte in Verkehr gebrachten und/oder gebrauchten und/oder zu diesen Zwecken besessenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszuge-ben.
- Die Beklagte wird verurteilt, die vorstehend zu I. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und in dem Zeitraum 30.04.2006 – 30.06.2008 für Dritte hergestellten und/oder Dritten angebotenen und/oder an Dritte in Verkehr gebrachten und/oder gebrauchten und/oder zu diesen Zwecken besessenen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen
zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 298 25 093 U1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird
und
endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.
V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI. Die Nebenintervention wird als unzulässig zurückgewiesen.
VII. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10 Prozent und der Beklagten zu 90 Prozent auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, welche die Nebenintervenientin trägt.
VIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- EUR. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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