Landgericht Düsseldorf, 2008-11-27, 4b O 476/04

4b O 476/04Tribunale cantonale27 nov 2008

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 4b O 476/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-11-27

Aktenzeichen: 4b O 476/04

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:1127.4B.O476.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer bzw. dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Sonden, insbesondere die Sonden BCR FISH DNA Probe, Split Signal und/oder ETV 6 FISH DNA Probe, Split Signal und/oder MLL FISH DNA Probe, Split Signal und/oder TCF 3 FISH DNA Probe, Split Signal und/oder TLX 3 FISH DNA Probe, Split Signal und/oder BCL2 FISH DNA Probe, Split Signal und/oder MALT1 FISH DNA Probe, Split Signal und/oder IGH FISH DNA Probe, Split Signal und/oder IGL FISH DNA Probe, Split Signal und/oder CCND1 FISH DNA Probe, Split Signal und/oder BCL6 FISH DNA Probe, Split Signal und/oder BCL3 FISH DNA Probe, Split Signal und/oder MYC FISH DNA Probe, Split Signal und/oder PAX5 FISH DNA Probe, Split Signal und/oder TLX1 FISH DNA Probe, Split Signal und/oder IGK FISH DNA Probe

und/oder

Kits mit Reagenzien enthaltend Stringenzpuffer und/oder Fluoreszenzverstärker, insbesondere das Cytology FISH Accessory Kit No. K 5499

und/oder

Hybridizer zur automatisierten Durchführung der Hybridisierung mit FISH-Sonden, insbesondere den Hybridizer Code No. S 2451;

die geeignet sind zur Durchführung eines Verfahrens zum Färben von chromosomalem Zielmaterial auf Basis der Nukleinsäuresequenz, um eine oder mehrere genetische Translokationen, die mit chromosomalen Anomalien verbunden sind, nachzuweisen, in einer Interphasezelle, wobei das Verfahren außerhalb des menschlichen Körpers durchgeführt wird,

in der Bundesrepublik Deutschland Dritten zur Benutzung anzubieten und/oder zu liefern,

wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass ein in-situ Hybridisieren eines heterogenen Gemisches zweier oder mehrerer Nukleinsäuresonden des menschlichen Genoms mit der chromosomalen Ziel-DNA stattfindet, wobei jede der Sonden eine Komplexität von 50 kB bis 10 MB aufweist, wobei die Sonden Nukleinsäuresequenzen aufweisen, welche im wesentlichen komplementär zu den Nukleinsäuresequenzen sind, die die Bruchstellenregionen der bekannten genetischen Umordnungen flankieren und/oder diese ganz oder teilweise überspannen, wobei jede Sonde mit einem Flourochrom unterschiedlicher Farbe markiert ist, zur Beobachtung des Abstandes oder der Überlappung der Regionen, die von jeder Sonde angefärbt werden, wodurch der Nachweis der Translokation ermöglicht wird,

ohne

im Fall des Anbietens und der Lieferung blickfangmäßig hervorgehoben darauf hinzuweisen, dass die genannten Sonden, Kits und/oder Hybridizer nicht ohne Zustimmung der Klägerin zu 1) als ausschließliche Lizenznehmerin des europäischen Patents 0 430 402 zur Benutzung des in Ziffer I. 1. beschriebenen Verfahrens benutzt werden dürfen;

  1. den Klägerinnen darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1.10.2001 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, –zeiten und –preisen (inklusive der Angabe von gewährten Natural- sowie Geldrabatten), den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) des Bezugspreises der jeweiligen Lieferanten,

c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

d) des aktuellen Bestands an den in Ziffer I. 1 bezeichneten Mitteln,

e) der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

f) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, des Verbreitungszeit¬raums und des Verbreitungsgebiets,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie Angebotsempfänger statt den Klägerinnen einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschafts¬prüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzutei¬len, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn er¬mächtigen und verpflichten, den Klägerinnen auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die unter Ziffer I. 1. bezeich¬neten, seit dem 1.10.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 85 % und die Klägerinnen zu 15 %.

V.

Das Urteil ist für die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500.000,00 € vorläufig voll¬streck¬bar; für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Sicherheiten können auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaften eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten sowie als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

VI.

Der Streitwert wird auf 2.500.000,00 € festgesetzt.

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