12 O 75/08•Landgericht Düsseldorf, 2008-12-03, 12 O 75/08
Testo completo
Landgericht Düsseldorf — 12 O 75/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-12-03
Aktenzeichen: 12 O 75/08
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:1203.12O75.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland nachfolgend abgebildetes Taschenmodell anzubieten oder anbieten zu lassen,
welches durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:
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Taschenkorpus aus Nylon oder nylonartigem Material in querformatiger Trapezform, dessen obere Seite mit einem Reißverschluss verschließbar ist,
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auf dem Henkel, ein Überwurf zwischen diesen Henkeln sowie Besatzstücke an beiden Enden des oberseitigen Reißverschlusses angebracht sind, die mit Korpus optisch kontrastieren sowie
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Faltbarkeit der Tasche mit der Möglichkeit, die Faltung des Überwurfes zu fixieren.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an deren vertretungsberechtigten Organen, angedroht.
Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber den Klägerinnen schriftlich Auskunft über die gemäß Ziff. 1. veräußerten Taschen hinsichtlich der jeweiligen Abgabepreise unter Vorlage von Lieferscheinen und Rechnungen als Nachweise zu erteilen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen jeden Schaden zu ersetzen, der diesen aus den oben unter Ziff. 1. genannten Verletzungshandlungen jeweils entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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