4b O 318/05•Landgericht Düsseldorf, 2009-01-27, 4b O 318/05
Landgericht Düsseldorf, 2009-01-27, 4b O 318/05
4b O 318/05Tribunale cantonale27 gen 2009
Testo completo
Landgericht Düsseldorf — 4b O 318/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-01-27
Aktenzeichen: 4b O 318/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0127.4B.O318.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über Handlungen, durch welche sie Münzschlösser mit einer Kopplungseinrichtung zum Anbau an Transportwagen, insbesondere an Einkaufswagen, die auf Pfandbasis ein An- und Abkoppeln von Transportwagen ermöglichen, die mit einer fest installierten Sammelstelle direkt oder über weitere Transportwagen indirekt mit dieser Sammelstelle verbunden sind, in der Zeit vom 18.11.1990 bis zum 28.04.2007 angeboten oder geliefert hat, die dazu geeignet und bestimmt sind, mit einem oder zwei Schiebegriffabschnitten ausgestattet zu werden und mit ihren Endbereichen an den Transportwagen befestigt zu werden, und zwar unter Angabe
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der Namen und Anschriften der Zulieferanten und anderer Vorbesitzer,
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der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
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der Liefermengen, Lieferpreise, Lieferzeiten und Lieferorte,
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des erzielten Umsatzes,
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des erzielten Gewinns unter detaillierter Aufschlüsselung aller Gestehungskosten,
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der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
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der Angebotsmengen, Angebotspreise, Angebotszeiten und Angebotsorte,
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der betriebenen Werbung unter Angabe der Werbeträger, deren Auflagenzahl, Verbreitungszeit und Verbreitungsgebiet,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger einem gegenüber der Klägerin zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer zu machen, sofern die Beklagte dessen Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf konkrete Fragen Auskunft zu geben, ob bestimmte Angebotsempfänger in der Auskunft genannt sind.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr in der Zeit vom 18.11.1990 bis zum 28.04.2007 aus Handlungen gemäß vorstehender Ziffer I. entstanden ist und noch entsteht.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
V. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 EUR, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
VI. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 06.02.2006 auf 250.000,00 EUR festgesetzt, für die Zeit danach auf 500.000,00 EUR.
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