4b O 304/07•Landgericht Düsseldorf, 2009-02-10, 4b O 304/07
Landgericht Düsseldorf, 2009-02-10, 4b O 304/07
4b O 304/07Tribunale cantonale10 feb 2009
Testo completo
Landgericht Düsseldorf — 4b O 304/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-02-10
Aktenzeichen: 4b O 304/07
ECLI: ECLI:DE:LGD:2009:0210.4B.O304.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt,
- es bei Meidung eins vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Kreissägeblätter mit radial nach außen in Stufen abnehmender Dicke, wobei um die Mittenbohrung des Sägeblattes ein konzentrischer Absatz exakt gleicher Dicke vorgesehen ist,
herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen außerhalb des konzentrischen Absatzes die Dickenänderung maximal 1,2 mm beträgt, wobei außen im Bereich der Zähne eine Sägendicke einer Zahnverdickung vorhanden ist, wobei diese Sägendicke der Zahnverdickung mindestens auf einer Seite mit einem radial weiter innen liegenden Dickenbereich des Sägeblattes eine Ebene bildet;
- dem Kläger in einem geordneten, nach Kalenderjahren sortierten und jeweils Zwischenergebnisse enthaltenden Verzeichnis Rechnung zu legen, welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.06.2005 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten unter Angabe der genauen Produkt- bzw. Typenbezeichnungen;
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und genauen Produkt- bzw. Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage von Belegen in Form von Bestellungen und Rechnungen;
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie der genauen Produkt- bzw. Typenbezeichnungen unter Angabe der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Domain, der Schaltungszeiträume sowie Zugriffszahlen;
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 08.04.2007 zu machen sind,
wobei von der Beklagten zu 2) alle Angaben erst ab dem 08.04.2007 zu machen sind;
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, auf ihre Kosten die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger nur einem von dem Kläger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber dem Kläger verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigen und verpflichten, dem Kläger auf Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist;
II. festzustellen, dass
-
die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, dem Kläger für die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 29.06.2005 bis zum 07.04.2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
-
beide Beklagte als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 08.04.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschulderinnen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 EUR.
V. Der Streitwert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.
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