11 O 545/08 U.•Landgericht Düsseldorf, 2010-02-22, 11 O 545/08 U.
Landgericht Düsseldorf, 2010-02-22, 11 O 545/08 U.
11 O 545/08 U.Tribunale cantonale22 feb 2010
Testo completo
Landgericht Düsseldorf — 11 O 545/08 U. — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-02-22
Aktenzeichen: 11 O 545/08 U.
ECLI: ECLI:DE:LGD:2010:0222.11O545.08U.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.250,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.10.2008 sowie 958,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.02.2009 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten der X aus dem Treuhandvertrag mit der X GmbH über eine Kommanditbeteiligung an der X in Höhe eines Nominalbetrages von 25.000,-- Euro gemäß Zeichnungsschein vom 15.05.2003 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten der X aus dem Treuhandvertrag mit der X über eine Kommanditbeteiligung an der X in Höhe eines Nominalbetrages von 25.000,-- Euro gemäß Zeichnungsschein vom 15.05.2003 jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der X aus der genannten Beteiligung künftig noch entstehen wird.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 14.875,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.10.2008 sowie 560,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.02.2009 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten der X aus dem Treuhandvertrag mit der X über eine Kommanditbeteiligung an der X in Höhe eines Nominalbetrages von 25.000,-- Euro gemäß Anteilsübernahmeerklärung vom 14.07.2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten der aus dem X über eine Kommanditbeteiligung an der in Höhe eines Nominalbetrages von 25.000,-- Euro gemäß Anteilsübernahmeerklärung vom 14.07.2004 mit Fälligkeit zum 30.11.2014 den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach der Schuld der X aus dem zur Teilfinanzierung der genannten Beteiligung bei der X am 14.07.2004 aufgenommenen Darlehen, Darlehenskontonummer X, entspricht.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten der X aus dem X über eine Kommanditbeteiligung an der X in Höhe eines Nominalbetrages von 25.000,-- Euro gemäß Anteilsübernahmeerklärung vom 14.07.2004 jeden weiteren Schaden zu ersetzten, der Frau X aus der genannten Beteiligung künftig noch entstehen wird.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Übertragung der Rechte und Pflichten der X aus dem X über eine Kommanditbeteiligung an der X in Höhe eines Nominalbetrages von 25.000,-- Euro gemäß Zeichnungsschein vom 15.05.2003 sowie mit der Annahme der Übertragung der Rechte und Pflichten der X aus dem X über eine Kommanditbeteiligung an der X in Höhe eines Nominalbetrages von 25.000,-- Euro gemäß Anteilsübernahmeerklärung vom 14.07.2004 in Verzug befindet.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 3.097,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage – wegen eines Teils der Zinsforderung – abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.