Landgericht Düsseldorf, 2010-05-19, 12 O 369/07

12 O 369/07Tribunale cantonale19 mag 2010

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 12 O 369/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-05-19

Aktenzeichen: 12 O 369/07

ECLI: ECLI:DE:LGD:2010:0519.12O369.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

  • I. Die Klage wird abgewiesen.

  • II. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt,

    1. dem Beklagten Auskunft zu erteilen,

a) über die Anzahl der Vervielfältigungsstücke des Reisekata- loges „U Sommer 2005“;

b) über die Anzahl der Vervielfältigungsstücke des Kataloges„U2 Reisen 2006“;

c) über die Anzahl der Vervielfältigungsstücke des Reisekata- loges „U2 Reisen 2007“;

  1. dem Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, welchen weiteren Gebrauch er in Printmedien von den Fotografien, die sich aus den dieser Entscheidung in schwarz weiß als Anlagen A 1 bis A 90 angefügten Abbildungen im Einzelnen mit Datum und Beschriftung ergeben, gemacht hat unter Mitteilung der Auflagenstärke sowie der Größe der einzelnen Formate der genutzten Fotografien und wem gegenüber er die Möglichkeit eröffnet hat, die Fotografien in Reisekatalogen oder anderen Printmedien zu nutzen unter Mitteilung der Vereinbarungen hinsichtlich der Auflagenstärke sowie der Größe der einzelnen Formate der genutzten Fotografien;

  2. dem Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, wie viele und insbesondere welche Fotos er zur Nutzung im Internet vervielfältigt hat von den Fotografien, die sich aus den dieser Entscheidung in schwarz weiß als Anlagen A 1 bis A 90 angefügten Abbildungen im Einzelnen mit Datum und Beschriftung ergeben, unter Mitteilung des Zeitpunktes der Einstellung ins Internet sowie der jeweiligen Gesamtlaufzeit der Fotos und wem er die Möglichkeit eröffnet hat, diese Vervielfältigungen im Internet zu veröffentlichen unter Mitteilung der Vereinbarung zum Zeitpunkt der Einstellung sowie der Gesamtlaufzeit der Fotos im Internet.

  3. Es wird festgestellt, dass der Kläger und Widerbeklagte verpflichtet ist, dem Beklagten und Widerkläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch den widerrechtlichen Gebrauch der Fotografien, wie sie sich aus den dieser Entscheidung in schwarz weiß als Anlagen A 1 bis A 90 angefügten Abbildungen ergeben, entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

  • III. Auf die Drittwiderklage wird der Drittwiderbeklagte verurteilt,
  1. es zu unterlassen, die aus den Anlagen A 1 bis A 90 ersichtlichen Bilder Dritten zur Nutzung in Printmedien oder zur Herstellung von Homepages zur Verfügung zu stellen und weiter zu verbreiten;

  2. dem Beklagten und Drittwiderkläger Auskunft darüber zu erteilen,

a) wem er jeweils – unter Angabe der vollständigen Adresse des Dritten – die aus den Anlagen A 1 bis A 90 ersichtlichen Fotografien zur Nutzung in Printmedien in welchem Umfang zur Verfügung gestellt hat, wobei im Einzelnen der vereinbarte Nutzungszweck und die vereinbarte Nutzungsart zu nennen ist;

b) in welchem Umfang er die aus den Anlagen A 1 bis A 90 ersichtlichen Fotos zur Nutzung im Internet mittels digitaler oder anderweitiger Speicherübertragungstechnik zur Verfügung gestellt hat, jeweils unter Nennung des Zeitpunktes der Einstellung ins Internet sowie der jeweiligen Gesamtlaufzeit der Fotos im Internet.

    1. Es wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagte verpflichtet ist, dem Beklagten und Widerkläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem durch den widerrechtlichen Gebrauch der Fotografien, wie sie sich aus den Abbildungen in den Anlagen A 1 bis A 90 ergeben, entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.
  • IV. Im Übrigen werden Widerklage und Drittwiderklage abgewiesen.

  • V. Der Kläger trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 55 %. Der Drittwiderbeklagte trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 45 %. Der Kläger und der Dritt- widerbeklagte tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

  • VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 €.

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