4a O 214/09 U.•Landgericht Düsseldorf, 2011-02-10, 4a O 214/09 U.
Landgericht Düsseldorf, 2011-02-10, 4a O 214/09 U.
4a O 214/09 U.Tribunale cantonale10 feb 2011
Testo completo
Landgericht Düsseldorf — 4a O 214/09 U. — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-02-10
Aktenzeichen: 4a O 214/09 U.
ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0210.4A.O214.09U.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,
a) ein System zum Anzeigen eines Bildstroms, wobei das System umfasst ein Bildspeichermittel zum Aufnehmen eines ursprünglichen Bildstroms; und ein Bildanzeigemittel zum Anzeigen von zumindest zwei Teilsatz-Bildströmen, wobei jeder Teilsatz-Bildstrom einen getrennten Teilsatz von Bildern aus dem ursprünglichen Bildstrom enthält,anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei dem zumindest zwei Teilsatz-Bildströme gleichzeitig auf dem Bildanzeigemittel angezeigt werden können;
und/oder
b) ein System zum Anzeigen eines Bildstroms;welches dazu geeignet ist, ein Verfahren zum Anzeigen eines Bildstroms durchzuführen, wobei das Verfahren umfasst: Empfangen von durch eine verschluckbare Kapsel erfassten Bildern, wobei die Bilder einen ursprünglichen Bildstrom bilden; und gleichzeitiges Anzeigen von zumindest zwei Teilsatz-Bildströmen auf einem Monitor, wobei jeder Teilsatz-Bildstrom einen getrennten Teilsatz von Bildern aus dem ursprünglichen Bildstrom enthält;
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern, ohne
(1) im Falle des Anbietens im Angebot darauf hinzuweisen,dass das System zum Anzeigen eines Bildstroms nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des europäischen Patents EP X zur Durchführung eines Verfahrens zum Anzeigen eines Bildstroms, verwendet werden darf
wobei das Verfahren umfasst: Empfangen von durch eine verschluckbare Kapsel erfassten Bildern, wobei die Bilder einen ursprünglichen Bildstrom bilden; und gleichzeitiges Anzeigen von zumindest zwei Teilsatz-Bildströmen auf einem Monitor, wobei jeder Teilsatz-Bildstrom einen getrennten Teilsatz von Bildern aus dem ursprünglichen Bildstrom enthält;
(2) ohne im Falle des Lieferns die Abnehmer darauf hinzuweisen,
dass das System zum Anzeigen eines Bildstroms nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des europäischen Patents EP X zur Durchführung eines Verfahrens zum Anzeigen eines Bildstroms verwendet werden darf,
wobei das Verfahren umfasst: Empfangen von durch eine verschluckbare Kapsel erfassten Bildern, wobei die Bilder einen ursprünglichen Bildstrom bilden; und gleichzeitiges Anzeigen von zumindest zwei Teilsatz-Bildströmen auf einem Monitor, wobei jeder Teilsatz-Bildstrom einen getrennten Teilsatz von Bildern aus dem ursprünglichen Bildstrom enthält;
- der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.09.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe
(1) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
(3) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
(4) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
(5) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Angebotsaufstellung enthalten ist
und zum Nachweis der Angaben zu (1) und (2) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
- die unter I. 1. a) beschriebenen, frühestens seit dem 01.09.2008 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 474 927 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, sowie
endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 29.09.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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