4a O 45/10•Landgericht Düsseldorf, 2011-06-16, 4a O 45/10
Testo completo
Landgericht Düsseldorf — 4a O 45/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-16
Aktenzeichen: 4a O 45/10
ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0616.4A.O45.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
. Die Beklagten werden verurteilt,
a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Notlaschenverbinder für das Halten zweier einen Schienenstoß überdeckenden Laschen zwischen zwei sich gegenüberliegenden Stempeln, wobei ein erster Stempel an einem den Schienenstoß untergreifenden Bügel festgelegt ist und der zweite Stempel auf einer Achse einer Schraube angeordnet und durch Drehen der Schraube gegenüber dem Bügel verstellbar ist,
wobei der Bügel von einem Kopf der Schraube und dem zweiten Stempel eingefasst ist und wobei der Kopf formschlüssig und verdrehsicher in einer Ausnehmung einer an dem Bügel festlegbaren Sicherungsplatte gefangen ist, wobei von einem geschlossenen umlaufenden Rand der Ausnehmung der Kopf vollständig umschlossen wird, wobei die Sicherungsplatte zwei vorstehende Schenkel aufweist, die bei aufgesetzter Sicherungsplatte den Bügel zwischen sich einfassen, wobei die freien Enden der Schenkel dem Bügel vorstehen und fluchtende Durchbrechungen aufweisen für ein Eindringen eines Sicherungsbolzens,
im Bereich der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
es sei denn, diese Handlungen erfolgen für Lieferungen der Beklagten zu 1) unmittelbar an die A im Rahmen der Freigabeerklärung der B AG vom 01.03.2005.
b) für die Zeit vom 01.12.2003 bis zum 29.08.2004 der Klägerin, für die Zeit vom 30.08.2004 bis zum 22.11.2004 der Klägerin und der B AG gemeinsam und seit dem 23.11.2004 der Klägerin und der A gemeinsam über den Umfang der vorstehend beschriebenen und seit dem 01.12.2003 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung
(1) der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,
(2) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns und
(3) unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung
(a) der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
(b) der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
c) die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehender Ausführungen zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu bezeichnenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben.
- Es wird festgestellt,
dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner für die Zeit vom 01.12.2003 bis zum 29.08.2004 der Klägerin, für die Zeit vom 30.08.2004 bis zum 22.11.2004 der Klägerin und der B AG gemeinsam und seit dem 23.11.2004 der Klägerin und der A gemeinsam allen Schaden zu ersetzen, der ihr/ihnen durch die vorstehend bezeichneten und seit dem 01.12.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und zukünftig entstehen wird,
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 EUR. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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