2a O 246/11•Landgericht Düsseldorf, 2011-08-09, 2a O 246/11
Landgericht Düsseldorf, 2011-08-09, 2a O 246/11
2a O 246/11Tribunale cantonale9 ago 2011
Testo completo
Landgericht Düsseldorf — 2a O 246/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-09
Aktenzeichen: 2a O 246/11
ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0809.2A.O246.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2a. Zivilkammer
Tenor
I.
Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union Tonerkartuschen unter der Marke „Lexmark“ in den Verkehr zu bringen, wenn diese Tonerkartuschen nicht zuvor von der M oder mit Zustimmung der M im europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind, sondern zuvor von der M, oder mit Zustimmung der M in einem Territorium außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sind.
II.
Den Antragsgegnern wird aufgegeben, der Antragstellerin Auskunft über die Herkunft
und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Gegenstände gemäß Ziffer I. unter
Vorlage eines schriftlichen, verbindlichen und vollständigen Verzeichnisses zu
geben, aus dem sich ergeben:
-
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer der Erzeugnisse sowie der gewerblichen Abnehmer und der Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren bzw. an die sie geliefert worden sind; und
-
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden.
III.
Den Antragsgegnern wird für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) zu vollziehen an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern, angedroht.
V.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegner n auferlegt.
VI.
Bei Zustellung dieses Beschlusses ist eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift und des Schriftsatzes vom 5. August 2011 nebst Anlagen beizufügen.
VII.
Der Streitwert wird auf 250.000,00 Euro festgesetzt.
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