Landgericht Düsseldorf, 2012-01-19, 4a O 156/07 U.

4a O 156/07 U.Tribunale cantonale19 gen 2012

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 4a O 156/07 U. — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-01-19

Aktenzeichen: 4a O 156/07 U.

ECLI: ECLI:DE:LGD:2012:0119.4A.O156.07U.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, Regenschutzschienen für Fenster oder Türen, die aus einem me¬tallischen Profil, vorzugsweise aus Aluminium bestehen, und bei denen zusätzliche als Kunststoffprofile ausgebildete Halter vorgesehen sind, auf die das metallische Profil zur Montage aufgeklipst wird,in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in Ver¬kehr zu bringen, bei denensich die als Kunststoffprofile ausgebildeten Halter und das me-tallische Profil nur in den Überschlagbereich des Blendrah-mens, das heißt nicht über den Überschlagbereich des Blend-rahmens hinaus in den Falzbereich des Blendrahmens erstre-cken, die als Kunststoffprofile ausgebildeten Halter an der nach au¬ßen zeigenden Seite des Blendrahmens in dessen Übergangs¬bereich von der vornehmlich senkrechten Fläche zur Schulter¬fläche des Blendrahmens entsprechend der nachfolgend einko¬pierten Zeichnungmittels Schrauben befestigbar sind, zum Anschlag der Kunststoffprofile als Anlagekante zur verti¬kalen Fixierung die Seite des Anschlags des unteren Blendrahmenholzes, das heißt die Schulterfläche des Blend-rahmens, dient;2. der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung darüber zu le¬gen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. bezeichneten Hand¬lungen seit dem 13.09.2004 begangen hat, und zwar unter An¬gabea) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-men¬gen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeich-nungen sowie der Namen und Anschriften der gewerbli-chen Abnehmer,b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnun-gen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach WerbetrĬgern, Verbreitungszeitraum und Verbrei-tungsgebiet,d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, nach ihrer Wahl die Namen und Anschriften ihrer gewerblichen Abnehmer und An¬gebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu be-zeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit ver-pflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Re-publik Österreich vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, so-fern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt sowie verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung, Liefermenge oder ein bestimmter gewerblicher An¬gebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, welcher der Klägerin durch die in Ziffer I. bezeichneten, seit dem 13.09.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird. III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.353,80 EUR zu erstatten. IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, un¬bedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkann¬ten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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