Landgericht Düsseldorf, 2013-03-29, 4a O 113/10 U.

4a O 113/10 U.Tribunale cantonale29 mar 2013

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 4a O 113/10 U. — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-03-29

Aktenzeichen: 4a O 113/10 U.

ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0329.4A.O113.10U.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,maschinell auslesbare, individualisierte Filmträger, die analoge Bild- und Toninformationen beinhalten, die in einer kontinuierlichen Abfolge auf dem Filmträger enthalten und zur Wiedergabe bestimmt sind,in Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und/oder zu diesen Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,bei denen die Toninformationen in einer Lichttonspur enthalten sind, und bei denen in der Lichttonspur ein Identifizierungs-Code in Form einer den Filmträger individualisierenden Abfolge örtlich beabstandeter Markierungen ausgebildet ist, der zusammen mit der Lichttonspur auslesbar ist, um die Wiedergabe der in der Lichttonspur enthaltenen Toninformationen in einer den Filmträger individualisierenden Weise zu ändern (EP XXX),wobei sich die Verurteilung der Beklagten nicht auf die durch die TS Provide GmbH, Arlheiliger Straße 14, 64331 Weiterstadt, in der genannten Weise codierten Filme bezieht;

  2. der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.10.2006 begangen hat, und zwar durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind:

a) die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer bzw. Benutzer,

b) die Menge der erhaltenen, bestellten, ausgelieferten oder Dritten zur Benutzung überlassenen Filmträger gem. Ziff. I. 1. sowie die Ein- und Verkaufspreise sowie die Entgelte für Gebrauchsüberlassung, die hierfür bezahlt wurden;

c) die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Adressaten unter Angabe der jeweiligen Bezeichnung, Seriennummer, Kopienanzahl, Kopie-Nr. und Benutzungszeitraum,

d) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e) der erzielte Gewinn unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten,

f) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach WerbetrĬgern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und ggf. Empfängern,wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,wobei die Angaben zu I. 2. b) in Bezug auf die Ein- und Verkaufspreise und Entgelte erst für die Zeit ab dem 01.09.2008 sowie die Angaben zu I. 2. e) erst für die Zeit seit dem 01.01.2008 mitzuteilen sind;

  1. im Umfang der Auskunftsverpflichtung gemäß I. 2. a) und b) sowie im Umfang der Rechnungslegung zum Nachweis der jeweiligen Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufs- bzw. Gebrauchsüberlassungsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) vorzulegen, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der zu beauskunftenden bzw. rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden können.

II. Es wird festgestellt,

  1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 16.09.2011 Herrn Gerhardt Lehmann und für die Zeit ab dem 17.09.2011 der Klägerin durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird;

  2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin dasjenige herauszugeben, was sie durch die unter Ziffer I. 1. genannten Handlungen in der Zeit vom 27.10.2006 bis zum 31.12.2007 erlangt hat.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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