Landgericht Düsseldorf, 2013-04-17, 2a O 241/12

2a O 241/12Tribunale cantonale17 apr 2013

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 2a O 241/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-04-17

Aktenzeichen: 2a O 241/12

ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0417.2A.O241.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2a. Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, hinsichtlich der Beklagten zu 1) die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, nachfolgend im Einzelnen bezeichnete Gegenstände ein- oder auszuführen, zu bewerben, anzubieten, zu vertreiben oder zu diesen Zwecken zu besitzen, sofern diese nicht von der Klägerin oder einem anderen Unternehmen der Volkswagen-Gruppe oder mit deren Zustimmung im Inland, innerhalb eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind:

  1. Schaltknäufe mit VW-Zeichen gemäß nachstehender Abbildung:

  2. Spritzlappen mit VW-Zeichen gemäß nachstehenden Abbildungen:

;

  1. Radkappen mit VW-Zeichen gemäß nachstehender Abbildung:

  2. VW-Embleme mit VW-Zeichen gemäß nachstehender Abbildung:

  3. Volkswagen-Schriftzüge gemäß nachstehenden Abbildungen:

a)

b)

c)

d)

e)

II. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, hinsichtlich der Beklagten zu 1) die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Volkswagen-Schriftzüge mit einem Copyright-Hinweis auf die Beklagte zu 1) anzubieten oder zu bewerben, wenn dies gemäß nachstehenden Abbildungen erfolgt:

III. Die Beklagten werden verurteilt, sämtliche in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, in Ziffer I. oben bezeichneten Gegenstände unter Erbringung eines entsprechenden Nachweises zu vernichten.

IV. Die Beklagten werden verurteilt, sämtliche Angebote der oben in Ziffer I. bezeichneten Gegenstände aus dem Internet zu entfernen.

V. Die Beklagten werden verurteilt, sämtliche oben in Ziffer I. bezeichneten Gegenstände, die nicht bereits an Endverbraucher ausgeliefert worden sind, aus dem Vertriebsweg zurückzurufen.

VI. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, für die Zeit ab dem 31.10.2009 schriftlich Auskunft zu erteilen

  1. über den Umfang der oben in Ziffer I. beschriebenen Handlungen und zwar unter Angabe von

a) Namen und Anschriften

aa) der Hersteller,

bb) der Lieferanten,

cc) anderer Vorbesitzer,

dd) der gewerblichen Abnehmer,

ee) der Auftraggeber

sowie

b) der Anzahl

aa) der von den Beklagten jeweils hergestellten Gegenstände gemäß Ziffer I. oben, jeweils unterteilt nach den unterschiedlichen Gegenständen,

bb) der von den Beklagten ausgelieferten Gegenstände gemäß Ziffer I. oben, jeweils unterteilt nach den unterschiedlichen Gegenständen,

cc) der von den Beklagten erhaltenen Gegenstände gemäß Ziffer I. oben, jeweils unterteilt nach den unterschiedlichen Gegenständen,

dd) der von den Beklagten bestellten Gegenstände gemäß Ziffer I. oben, jeweils unterteilt nach den unterschiedlichen Gegenständen,

sowie

c) Herstellungs-, Einkaufs- und Verkaufspreisen der vorstehend unter b) aa) bis dd) aufgeführten Gegenstände,

und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, das nach Kalenderjahren und Vertriebswegen gegliedert ist;

  1. über Art, Kosten und Umfang der betriebenen Werbung für die in Ziffer I. oben bezeichneten Gegenstände, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage und pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten und nach Verbreitungszeiten;

  2. über Art, Kosten und Umfang der in Ziffer II. oben bezeichneten Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage und pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten und nach Verbreitungszeiten.

VII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter Ziffern I. und II. oben genannten Handlungen seit dem 31.10.2009 entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

VIII. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die

Klägerin 2.687,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

IX. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

X. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als

Gesamtschuldner.

XI. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern I. und II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 Euro, hinsichtlich der Ziffern III., IV., V. und VI. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 Euro sowie hinsichtlich der Ziffer VIII. und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil nicht vorläufig vollstreckbar.

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