Landgericht Düsseldorf, 2013-11-06, 12 O 502/12

12 O 502/12Tribunale cantonale6 nov 2013

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 12 O 502/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-11-06

Aktenzeichen: 12 O 502/12

ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:1106.12O502.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, zu unterlassen,

1.

mit dem einschränkungslosen Hinweis „Buchführungsbüro“ zu werben,

wie

1.1

aus dem nachstehend wiedergegebenen Google-Suchergebnis ersichtlich und dort kenntlich gemacht:

X

X

X

X

X

X

X

und/oder

2.

wie aus vorstehender Ziffer 1.3.3 ersichtlich die Fertigung von Umsatz- steuervoranmeldungen anzubieten und/oder für Dritte Umsatzsteuervoranmeldungen durchzuführen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 €.

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