Landgericht Düsseldorf, 2014-01-08, 25 T 623/13

25 T 623/13Tribunale cantonale8 gen 2014

Regest

1. Ein anderer Notar als der den Wohnungseigentums- Kaufvertrag beurkundende Notar kann den Käufern für die Fertigung des Entwurfs der Zustimmung des Verwalters nur dann eine Entwurfsgebühr nach Nr. 24101 KV GNotKG in Rechnung stellen, wenn er von diesen mit der Fertigung des Entwurfs beauftragt worden ist. 2. Erteilt die Verwalterin dem zweiten Notar den Auftrag zur Fertigung des Zustimmungsentwurfs, schuldet die Verwalterin gem. § 29 Nr. 1 GNotKG die hierdurch anfallenden Kosten. 3. Der Auftrag an den Urkundsnotar, die Verwalterzustimmung einzuholen, stellt keine Ermächtigung dar, einen zweiten Notar im Namen der Käufer mit der Fertigung eines Entwurfs der Verwalterzustimmung zu beauftragen. 4. Werden in der Kaufvertragsurkunde Kosten übernommen, gilt diese Übernahme gem. § 30 Abs. 3 GNotKG nur gegenüber dem Urkundsnotar. Die Kosten, die durch den Entwurf der Verwalterzustimmung bei einem anderen Notar entstehen, sind hiervon nicht erfasst.

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 25 T 623/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-08

Aktenzeichen: 25 T 623/13

ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0108.25T623.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Leitsätze

  1. Ein anderer Notar als der den Wohnungseigentums- Kaufvertrag beurkundende Notar kann den Käufern für die Fertigung des Entwurfs der Zustimmung des Verwalters nur dann eine Entwurfsgebühr nach Nr. 24101 KV GNotKG in Rechnung stellen, wenn er von diesen mit der Fertigung des Entwurfs beauftragt worden ist.

  2. Erteilt die Verwalterin dem zweiten Notar den Auftrag zur Fertigung des Zustimmungsentwurfs, schuldet die Verwalterin gem. § 29 Nr. 1 GNotKG die hierdurch anfallenden Kosten.

  3. Der Auftrag an den Urkundsnotar, die Verwalterzustimmung einzuholen, stellt keine Ermächtigung dar, einen zweiten Notar im Namen der Käufer mit der Fertigung eines Entwurfs der Verwalterzustimmung zu beauftragen.

  4. Werden in der Kaufvertragsurkunde Kosten übernommen, gilt diese Übernahme gem. § 30 Abs. 3 GNotKG nur gegenüber dem Urkundsnotar. Die Kosten, die durch den Entwurf der Verwalterzustimmung bei einem anderen Notar entstehen, sind hiervon nicht erfasst.

Tenor

Die Kostenrechnung vom in der Fassung der korrigierten Kostenrechnung vom zu Urkundennummer wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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