19 T 199/13•Landgericht Düsseldorf, 2014-09-09, 19 T 199/13
Landgericht Düsseldorf, 2014-09-09, 19 T 199/13
19 T 199/13Tribunale cantonale9 set 2014
Regest
1. Beschränkt sich der Notar nicht auf die kommentarlose Übersendung der Grundschuldbestellungsurkunde, sondern zeigt er im Übersendungsschreiben die Einschränkung des Sicherungszwecks der Grundschuld und der Abtretung des Darlehensauszahlungsanspruchs durch den Käufer an den Verkäufer gegenüber der Bank an, liegt eine Betreuungstätigkeit iSv Abs. 1 Nr. 5 der Anmerkung zu Nr. 22200 KV GNotKG. Bei der Abtretungsanzeige ergibt sich die zu erzielende Rechtsfolge aus § 407 Abs. 1 BGB; im Hinblick auf den Hinweis auf die eingeschränkte Sicherungsabrede genügt, dass die Rechtsfolge mit der Annahme durch die Bank bezweckt wird. 2. Die vom Notar entfaltete Tätigkeit ist nicht überflüssig und die bloße Einschränkung der Sicherungsabrede in der Grundschuldbestellungsurkunde stellt keinen gleich sicheren Weg dar, weil eine kommentarlose Übersendung der Urkunde die Kenntnisnahme durch die finanzierende Bank von den Einschränkungen der Sicherungsabrede und der Abtretung des Auszahlungsanspruchs nicht mit gleicher Sicherheit erreicht, weil die Bank nicht in jedem Fall mit einer Abtretung des Auszahlungsanspruchs rechnen muss. 3. Der Auftrag für eine Betreuungstätigkeit iSv Vorbem. 2.2 Abs. 1 Halbs. 1 KV GNotKG muss nicht ausdrücklich, sondern kann formlos und konkludent durch schlüssiges Verhalten erfolgen. 4. Der Notar darf sich deshalb nach objektiven Maßstäben zur Anzeige der Einschränkungen des Sicherungszwecks der Grundschuld und der Abtretung des Darlehensauszahlungsanspruchs an die Bank veranlasst sehen, wenn die Beteiligten die Dienste des Notars nicht regelmäßig in Anspruch nehmen oder sonst hinsichtlich der Veräußerung von Grundbesitz und der Einräumung von Kreditsicherheiten geschäftsunerfahren sind. 5. Für die Entstehung der Betreuungsgebühr reicht es aus, wenn der Notar der Gläubigerin die Einschränkung anzeigt und diese von der Gläubigerin dadurch angenommen wird, dass sie nicht widerspricht. Die konkludente Annahme des Angebots auf Abänderung der seitens der Bank formularmäßig vorgesehenen Sicherungsabrede liegt darin, dass die Gläubigerin die Grundschuldurkunde behält.
Testo completo
Landgericht Düsseldorf — 19 T 199/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-09-09
Aktenzeichen: 19 T 199/13
ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0909.19T199.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilkammer
Leitsätze
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Beschränkt sich der Notar nicht auf die kommentarlose Übersendung der Grundschuldbestellungsurkunde, sondern zeigt er im Übersendungsschreiben die Einschränkung des Sicherungszwecks der Grundschuld und der Abtretung des Darlehensauszahlungsanspruchs durch den Käufer an den Verkäufer gegenüber der Bank an, liegt eine Betreuungstätigkeit iSv Abs. 1 Nr. 5 der Anmerkung zu Nr. 22200 KV GNotKG. Bei der Abtretungsanzeige ergibt sich die zu erzielende Rechtsfolge aus § 407 Abs. 1 BGB; im Hinblick auf den Hinweis auf die eingeschränkte Sicherungsabrede genügt, dass die Rechtsfolge mit der Annahme durch die Bank bezweckt wird.
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Die vom Notar entfaltete Tätigkeit ist nicht überflüssig und die bloße Einschränkung der Sicherungsabrede in der Grundschuldbestellungsurkunde stellt keinen gleich sicheren Weg dar, weil eine kommentarlose Übersendung der Urkunde die Kenntnisnahme durch die finanzierende Bank von den Einschränkungen der Sicherungsabrede und der Abtretung des Auszahlungsanspruchs nicht mit gleicher Sicherheit erreicht, weil die Bank nicht in jedem Fall mit einer Abtretung des Auszahlungsanspruchs rechnen muss.
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Der Auftrag für eine Betreuungstätigkeit iSv Vorbem. 2.2 Abs. 1 Halbs. 1 KV GNotKG muss nicht ausdrücklich, sondern kann formlos und konkludent durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
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Der Notar darf sich deshalb nach objektiven Maßstäben zur Anzeige der Einschränkungen des Sicherungszwecks der Grundschuld und der Abtretung des Darlehensauszahlungsanspruchs an die Bank veranlasst sehen, wenn die Beteiligten die Dienste des Notars nicht regelmäßig in Anspruch nehmen oder sonst hinsichtlich der Veräußerung von Grundbesitz und der Einräumung von Kreditsicherheiten geschäftsunerfahren sind.
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Für die Entstehung der Betreuungsgebühr reicht es aus, wenn der Notar der Gläubigerin die Einschränkung anzeigt und diese von der Gläubigerin dadurch angenommen wird, dass sie nicht widerspricht. Die konkludente Annahme des Angebots auf Abänderung der seitens der Bank formularmäßig vorgesehenen Sicherungsabrede liegt darin, dass die Gläubigerin die Grundschuldurkunde behält.
Tenor
Unter Zurückweisung der Anträge des Beteiligten zu 1) vom 20.12.2013 wird die Kostenrechnung Nr. #####/#### – 13190 / ze zur UR-Nr. #####/#### des Notars xxl, N-Straße, 40667 Meerbusch, bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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