Landgericht Düsseldorf, 2014-09-18, 4a O 60/13

4a O 60/13Tribunale cantonale18 set 2014

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 4a O 60/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-09-18

Aktenzeichen: 4a O 60/13

ECLI: ECLI:DE:LGD:2014:0918.4A.O60.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 004. Patentkammer

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in einer geordneten Aufstellung darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie

Rahmenelemente zur Benutzung in Fahrzeugsitzen und geformt aus relativ hochdichtem, steifen Schaum mit einer Eindringkraftdurchbiegung bei 25 % Durchbiegung im Bereich von 667 bis 17792 Newton,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 19.09.2003 bis zum 28.02.2007 sowie vom 22.10.2010 bis zum 25.02.2014 angeboten oder an solche geliefert hat,

sofern die Rahmenelemente dazu geeignet sind, in Fahrzeugsitze eingebaut zu werden, die außerdem aufweisen: Fahrzeugverankerungsmittel, die mit dem Rahmenelement verbunden werden und einen Sitzkörper, umfassend ein elastisches Material, das in Bezug auf das Rahmenelement fixiert wird

und zwar unter Angabe

  1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,

  2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

  3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

  4. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

  5. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,

  6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

  • die Angaben zu I.6. nur für die Zeit vom 22.10.2010 bis zum 25.02.2014 zu machen sind;

  • der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

  • zum Nachweis der Angaben zu 1. bis 3. die entsprechenden Belege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

  1. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A Kanada, durch die in Ziffer I. bezeichneten und zwischen dem 19.09.2003 und dem 28.02.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagte durch die Benutzung des deutschen Teils des Europäischen Patents EP B auf Kosten der A Kanada, erlangt hat;

  2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus den in Ziffer I. bezeichneten und zwischen dem 22.10.2010 und dem 25.02.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 6.744,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2013 zu zahlen.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 25 % und die Beklagte 75 %.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin hinsichtlich der Kosten bis zu einem Betrag von EUR 19.000,00 ohne Sicherheitsleistung, hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages der Kosten und hinsichtlich des Zahlungsantrages (Ziffer III.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages sowie hinsichtlich des Auskunfts- und Rechnungslegungsantrages (Ziffer I.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 200.000,00; für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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