4a O 50/13•Landgericht Düsseldorf, 2015-02-10, 4a O 50/13
Testo completo
Landgericht Düsseldorf — 4a O 50/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-02-10
Aktenzeichen: 4a O 50/13
ECLI: ECLI:DE:LGD:2015:0210.4A.O50.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
- es bei Meidung vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
Kinderbetten in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, zu liefern oder zu vertreiben
wenn diese
eine Bettrahmenstruktur, die eine Vielzahl von senkrechten Röhren enthält, von denen jede eine Röhrenwand aufweist, welche ein aufnehmendes Loch vorgibt und einen Schlitz hat, der sich entlang der Länge der Röhrenwand erstreckt und der sich in räumlicher Kommunikation mit dem aufnehmenden Loch befindet;
ein Stoffbauteil, das auf der Bettrahmenstruktur montiert ist, um eine umgebende Wand um die Bettrahmenstruktur herum vorzugeben; und
eine Vielzahl von Positionierungspfosten, die auf dem Stoffbauteil montiert sind, und die jeweils in die aufnehmenden Löcher in den senkrechten Röhren montiert sind, wobei das Stoffbauteil zwischen jede der senkrechten Röhren und einem entsprechenden Positionierungspfosten geklemmt wird und sich durch den Schlitz in jede der aufrechten Röhren erstreckt,
aufweisen;
- der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28.07.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
hinsichtlich der Angaben zu a) unter Vorlage von Kaufbelegen (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) – hinsichtlich der Abnehmer nur, soweit gewerbliche Abnehmer betroffen sind – ,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungs-legung enthalten ist und
wobei bei den vorzulegenden Belegen geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1 bezeichneten und seit dem 28.07.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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