Landgericht Düsseldorf, 2016-01-29, 34 O 36/15

34 O 36/15Tribunale cantonale29 gen 2016

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 34 O 36/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-01-29

Aktenzeichen: 34 O 36/15

ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0129.34O36.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für das „Ultraschall Kavitationsgerät SK 13“ wie folgt zu werben:

    1. „Cellulite-Redzierung“,
    1. „Verbesserung des Säure / Basen Gleichgewichts“
    1. „Die stabile Ultraschall Kavitation ist ein Phänomen in der Physik, das man gezielt zur Fettreduktion nutzen kann.“
    1. „Der Druckwechsel … so werden Fettzellen über körpereigene Mechanismen und einen natürlichen Stoffwechsel abgebaut“,
    1. „… und das Fett kann problemlos über das Lymphsystem entsorgt werden“,
    1. „Das Ergebnis ist dauerhaft, da die Fettzellen … nicht mehr gebildet werden können“,
    1. „Die Behandlung mit einem Kavitationsgerät bietet eine schmerzlose und risikofreie Methode zur Fettabsaugung.“,
    1. „Schon mit kleinem Aufwand ist es möglich, Ihre Fettpolster zu entfernen, ohne eine operative oder invasive Behandlung“,
    1. „… eine Neuformung der Figur ist garantiert“,
    1. „Eine … Nachbehandlung ist bei der Fettreduktion mittels der Kavitationsmethode nicht nötig“,
    1. „Bei der Fettreduktion mittels Ultraschall können sowohl größere Flächen, als auch kleine Fetteinlagerungen entfernt werden für die eine Fettabsaugung nicht geeignet ist“,
    1. „Mit dem Kavitationsgerät erfolgt eine schmerzfreie und effektive Behandlung, auch ein sofortiger Erfolg ist garantiert“,
  1. „Schon nach der zweiten Behandlung ist ein Erfolg sichtbar, da sich der Umfang bereits um ca. 5 cm reduziert hat“,

jeweils wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2015 zu zahlen.

III.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 3/16 und die Beklagte 13/16.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 39.000,-- €. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 1.500,-- € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.

Streitwert: 48.000,00 Euro (je Antrag 3.000,-- €).

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