Landgericht Düsseldorf, 2016-02-04, 25 T 655/15

25 T 655/15Tribunale cantonale4 feb 2016

Regest

1. Treffen die Vertragsparteien im Kaufvertrag eine Kostenregelung, nach der der Verkäufer die durch die Lastenfreistellung veranlassten Mehrkosten trägt, sind damit nicht lediglich die durch das Tätigwerden des Grundbuchamts anfallenden Kosten gemeint. 2. Sind die Vollzugsgebühr und die Treuhandgebühr allein in Zusammenhang mit der Einholung der Löschungsunterlagen angefallen, trägt der Verkäufer diese in voller Höhe. 3. Der Geschäftswert der Vollzugsgebühr richtet sich gem. § 112 GNotKG nach dem vollen Wert des Beurkundungsverfahrens (hier: Kaufpreis).

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 25 T 655/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-04

Aktenzeichen: 25 T 655/15

ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0204.25T655.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Leitsätze

  1. Treffen die Vertragsparteien im Kaufvertrag eine Kostenregelung, nach der der Verkäufer die durch die Lastenfreistellung veranlassten Mehrkosten trägt, sind damit nicht lediglich die durch das Tätigwerden des Grundbuchamts anfallenden Kosten gemeint.

  2. Sind die Vollzugsgebühr und die Treuhandgebühr allein in Zusammenhang mit der Einholung der Löschungsunterlagen angefallen, trägt der Verkäufer diese in voller Höhe.

  3. Der Geschäftswert der Vollzugsgebühr richtet sich gem. § 112 GNotKG nach dem vollen Wert des Beurkundungsverfahrens (hier: Kaufpreis).

Tenor

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom zu Urkundenrollen-Nummer vom des Notars bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.