9 O 376/13•Landgericht Düsseldorf, 2016-03-21, 9 O 376/13
Testo completo
Landgericht Düsseldorf — 9 O 376/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-03-21
Aktenzeichen: 9 O 376/13
ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0321.9O376.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zu 1) aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer 04278304-8 für die gerichtliche Durchsetzung in I. Instanz im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an der M AG (Vertrags-Nr. 18939, Vertrags-Nr. 18941 und Vertrags-Nr. 18942), der H Beteiligungs-AG (Vertrags-Nr. 534875) und der T AG (Vertrags-Nr. 601156 und Vertrags-Nr. 601157) gegen die Ernst & X GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und gegen die EY Revision und U GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kostenschutz zu gewähren hat.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger 2) und seiner mitversicherten Ehegatten, Frau P, aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer 05813629-5 für die gerichtliche Durchsetzung in I. Instanz im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen an der H Beteiligungs-AG (Vertrags-Nr. 538908 und Vertrags-Nr. 538909) und an der T AG (Vertrags-Nr. 624259) gegen die Ernst & X GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kostenschutz zu gewähren hat;
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zu 3) aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer 04369535-1 für die gerichtliche Durchsetzung in I. Instanz im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an der H AG (Vertrags-Nr. 108569) gegen die Ernst & X GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kostenschutz zu gewähren hat;
Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin zu 4) aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer 05902820-8 für die gerichtliche Durchsetzung in I. Instanz im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der T AG (Vertrags-Nr. 629352) gegen die Ernst & X GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Kostenschutz zu gewähren hat;
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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