Landgericht Düsseldorf, 2016-04-13, 34 O 52/15

34 O 52/15Tribunale cantonale13 apr 2016

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 34 O 52/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-04-13

Aktenzeichen: 34 O 52/15

ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0413.34O52.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

I.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für das Mittel „A“ zu werben:

„Von dem alten, also von der, von der vorherigen Rezeptur haben wir ja schon unglaubliche, äh, wirklich Sensationen hier beschrieben bekommen, mit, dass man sagt, 10 Jahre jünger das war ja noch das wenigste. Eine Dame rief mal an, da war ich übrigens mit dem Frank gerade auf Sendung, ich habe meinen OP-Termin abgesagt, meinen Schönheits-OP-Termin hat eine Kundin am Telefon gesagt.“,

…

„Dann hatten wir ja Fälle, die werden ja alle 10 Jahre jünger geschätzt und ich weiß nicht, was für positive Ergebnisse. Und was ich so wichtig finde es ist nicht nur Gesicht, es sind Arme, Beine, Bau, Po. Das ganze Bindegewebe im ganzen Körper kann unterstützt werden mit dem Collagen-Lift-Drink.“

und dies geschieht wie in der am 30. August 2014 zwischen 10:00 und 12:00 Uhr auf dem TV-Verkaufssender QVC ausgestrahlten Dauerwerbesendung „B – natürlich gut“ (Anlage K 10).

II.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2015 zu zahlen.

III.

Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 1/3 und die Beklagte zu 1) 2/3. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2).

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1) 2/3. Im übrigen tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,-- €. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.

Streitwert:

bis zum 17.12.2015: 26.000,-- €

ab dem 18.12.2015: 13.000,-- €

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