Landgericht Düsseldorf, 2016-05-25, 19 T 12/16

19 T 12/16Tribunale cantonale25 mag 2016

Regest

1. Die Anmeldung der Auflösung einer GmbH und des Erlöschens einer Prokura betrifft zwei verschiedene Tatsachen und führt bei Zugrundelegung des Mindestwerts gem. § 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG in Höhe von 30.000,00 € zu einem zusammengerechneten Geschäftswert in Höhe von 60.000,00 €. 2. Auch die erste Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister und der Bestellung eines Prokuristen betrifft zwei gesondert zu bewertende Tatsachen. 3. Ob die Anmeldung der Auflösung der GmbH, des bisherigen Geschäftsführers der GmbH als Liquidator der GmbH und seine Vertretungsbefugnis sowie des Erlöschens der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers der GmbH jeweils verschiedene Tatsachen betrifft, kann hier dahinstehen, weil der Notar in der angefochtenen Kostenberechnung insoweit von einer anzumeldenden Tatsache ausgegangen ist und die Anfechtung der Kostenberechnung durch den Kostenschuldner im Verfahren gem. § 127 GNotKG auf den vom Notar erhobenen Betrag beschränkt ist. 4. Die auftragsmäße Erledigung des in § 65 Abs. 2 GmbHG geregelten Gläubigeraufrufs durch den Notar (Bekanntmachung der Auflösung der GmbH von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern) löst die Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 Ziff. 5 KV GNotKG aus. 5. Als Geschäftswert ist dieser Betreuungsgebühr gem. § 113 Abs. 1 GNotKG der volle Wert der Anmeldung zum Handelsregister (hier 60.000,00 €) und nicht nur der auf die Anmeldung der Auflösung der GmbH entfallende Geschäftswert zugrunde zu legen.

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 19 T 12/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-25

Aktenzeichen: 19 T 12/16

ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0525.19T12.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilkammer

Leitsätze

  1. Die Anmeldung der Auflösung einer GmbH und des Erlöschens einer Prokura betrifft zwei verschiedene Tatsachen und führt bei Zugrundelegung des Mindestwerts gem. § 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG in Höhe von 30.000,00 € zu einem zusammengerechneten Geschäftswert in Höhe von 60.000,00 €.

  2. Auch die erste Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister und der Bestellung eines Prokuristen betrifft zwei gesondert zu bewertende Tatsachen.

  3. Ob die Anmeldung der Auflösung der GmbH, des bisherigen Geschäftsführers der GmbH als Liquidator der GmbH und seine Vertretungsbefugnis sowie des Erlöschens der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers der GmbH jeweils verschiedene Tatsachen betrifft, kann hier dahinstehen, weil der Notar in der angefochtenen Kostenberechnung insoweit von einer anzumeldenden Tatsache ausgegangen ist und die Anfechtung der Kostenberechnung durch den Kostenschuldner im Verfahren gem. § 127 GNotKG auf den vom Notar erhobenen Betrag beschränkt ist.

  4. Die auftragsmäße Erledigung des in § 65 Abs. 2 GmbHG geregelten Gläubigeraufrufs durch den Notar (Bekanntmachung der Auflösung der GmbH von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern) löst die Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 Ziff. 5 KV GNotKG aus.

  5. Als Geschäftswert ist dieser Betreuungsgebühr gem. § 113 Abs. 1 GNotKG der volle Wert der Anmeldung zum Handelsregister (hier 60.000,00 €) und nicht nur der auf die Anmeldung der Auflösung der GmbH entfallende Geschäftswert zugrunde zu legen.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom 25.02.2016, gerichtet gegen die Kostenrechnung des beteiligten Notars, in der korrigierten Fassung, wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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