Landgericht Düsseldorf, 2016-08-15, 14 KLs 1/14

14 KLs 1/14Tribunale cantonale15 ago 2016

Regest

1. Die auf eine Erinnerung ergangene Abhilfeentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stellt sich als (abgeänderte) Festsetzung dar und ist als solche erneut mit der Erinnerung anfechtbar. 2. Die Tätigkeit des Verteidigers im Adhäsionsverfahren innerhalb derselben Instanz eines Strafverfahrens betrifft dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit, weil dieses Verfahren einen aus der Straftat erwachsenen Anspruch betrifft. 3. Es kommt regelmäßig nicht darauf an, wie viele Adhäsionskläger im Adhäsionsverfahren auftreten und wie viele Ansprüche insoweit erhoben werden. 4. Tritt der Verteidiger daher den Adhäsionsanträgen mehrerer Nebenkläger entgegen, fällt eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG nach den gem. § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechneten Werten der Adhäsionsanträge an.

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 14 KLs 1/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-08-15

Aktenzeichen: 14 KLs 1/14

ECLI: ECLI:DE:LGD:2016:0815.14KLS1.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. große Strafkammer

Leitsätze

  1. Die auf eine Erinnerung ergangene Abhilfeentscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle stellt sich als (abgeänderte) Festsetzung dar und ist als solche erneut mit der Erinnerung anfechtbar.

  2. Die Tätigkeit des Verteidigers im Adhäsionsverfahren innerhalb derselben Instanz eines Strafverfahrens betrifft dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit, weil dieses Verfahren einen aus der Straftat erwachsenen Anspruch betrifft.

  3. Es kommt regelmäßig nicht darauf an, wie viele Adhäsionskläger im Adhäsionsverfahren auftreten und wie viele Ansprüche insoweit erhoben werden.

  4. Tritt der Verteidiger daher den Adhäsionsanträgen mehrerer Nebenkläger entgegen, fällt eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG nach den gem. § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechneten Werten der Adhäsionsanträge an.

Tenor

Die Erinnerung des Rechtsanwalts G. gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 04.07.2016 in der Fassung des von diesem gefassten Beschluss vom 29.07.2016 wird als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.