Landgericht Düsseldorf, 2017-09-21, 4a O 167/15

4a O 167/15Tribunale cantonale21 set 2017

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 4a O 167/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-09-21

Aktenzeichen: 4a O 167/15

ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0921.4A.O167.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

  • I. Die Beklagte wird verurteilt:

    1. Es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Aufwickeln eines Faserstrangs auf zumindest einen Formträger, wobei der Formträger beim Aufwickeln des Faserstrangs um seine Längsachse L rotierbar ist, wobei an dem Formträger eine Manipuliervorrichtung vorgesehen ist, welche Manipuliervorrichtung um die Längsachse L des Formträgers drehbar ist, wobei die Manipuliervorrichtung zu Beginn eines Wikkelvorgangs in eine Anwickelposition drehbar ist, in der ein zugeführtes Faserstrangende mit Hilfe einer Manipuliervorrichtung an den Formträger anwickelbar ist und wobei die Manipuliervorrichtung bei Beendigung eines Wickelvorgangs in eine Schneidposition drehbar ist, in der der Faserstrang mit einer Schneideinrichtung durchtrennbar ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

(Anspruch 1 EP X );

    1. Der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.06.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

    1. Der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 08.11.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermenge, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmenge, -zeiten, -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu lit. d) erst ab dem 10.07.2009 zu machen sind,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

  • II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu Ziff. I. 1., in der Zeit vom 08.11.2008 bis zum 09.07.2009 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

  • III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 10.07.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

  • IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3.399,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2016 zu zahlen.

  • V. Die Beklagte wird verurteilt, die oben unter Ziff. I. 1. fallenden, von ihr seit dem 10.06.2009 in Verkehr gebrachten und im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen Vorrichtungen zum Aufwickeln eines Faserstrangs aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Vorrichtungen zum Aufwickeln eines Faserstrangs eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP X erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Vorrichtung zum Aufwickeln eines Faserstrangs an die Beklagte zurückzugeben, und für den Fall der Rückgabe der Vorrichtungen zum Aufwickeln eines Faserstranges eine Rückzahlung des ggf. bereits bezahlten Kaufpreises und die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird und die erfolgreich zurückgerufenen Vorrichtungen wieder an sich zu nehmen.

  • VI. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 250.000,- vorläufig vollstreckbar. Daneben ist das Urteil hinsichtlich der Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I. 2. und Ziff. I. 3.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 20.000,-, im Hinblick auf die Unterlassung (Ziff. I. 1.) und den Rückruf (Ziff. V.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 180.000,- und hinsichtlich des Kostenpunktes (Ziff. VI.) und der Abmahnkosten (Ziff. IV.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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