2a O 310/17•Landgericht Düsseldorf, 2018-01-15, 2a O 310/17
Landgericht Düsseldorf, 2018-01-15, 2a O 310/17
2a O 310/17Tribunale cantonale15 gen 2018
Testo completo
Landgericht Düsseldorf — 2a O 310/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-01-15
Aktenzeichen: 2a O 310/17
ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:0115.2A.O310.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2a. Zivilkammer
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, bis zum 28.02.2018 untersagt,
Schmuckstücke wie nachstehend eingeblendet
selbst und/oder durch Dritte in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, feilzuhalten, zu vertreiben, zu bewerben, und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, sofern diese Schmuckstücke nicht nachweislich durch die Antragstellerin oder mit ihrer Zustimmung hergestellt und im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind, wobei Rückrufmaßnahmen nicht vom Urteilstenor erfasst sind.
II. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, in ihrem Besitz oder Eigentum befindliche Schmuckstücke gemäß Ziffer 1 des Tenors an einen Gerichtsvollzieher zur Verwahrung herauszugeben.
III. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, feilgehaltenen, vertriebenen, beworbenen oder zu diesen Zwecken besessenen Schmuckwaren gemäß Ziffer I. Auskunft zu erteilen über
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Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
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die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Schmuckwaren gemäß Ziffer I. des Tenors sowie über die Preise, die für die betreffenden Schmuckwaren bezahlt wurden.
IV.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin, angedroht.
V.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt, §§ 269 Abs. 3 Satz 3, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
VI.
Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift und des Schriftsatzes vom 10.01.2018 jeweils nebst Anlagen beigefügt werden.
VII.
Der Streitwert wird bis zum 09.01.2018 auf 250.000,00 Euro und ab dem 10.01.2018 auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
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