Landgericht Düsseldorf, 2018-04-17, 1 AR 13/18

1 AR 13/18Tribunale cantonale17 apr 2018

Regest

(nicht amtlich) 1. Steht der Sektionsgehilfe in einem festen Dienstverhältnis zum rechtsmedizinischen Institut, kann grundsätzlich nach den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG (erforderliche Aufwendung für eine Hilfskraft) eine anteilige Erstattung der für den Sektionsgehilfen zu zahlenden Bruttobezüge verlangt werden. 2. Ohne konkretes Vorbringen, aus dem sich ergibt, wie der auf den jeweiligen Auftrag ermittelte Anteil der an den Sektionsgehilfen gezahlten Vergütung errechnet wurde, ist eine Entschädigung nicht möglich. Eine prozentuale Bestimmung anhand der Vergütung für den Obduzenten sieht das JVEG nicht vor. 3. Besonders ungünstige äußere Bedingungen iSv Nr. 103 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG sind nicht im Zustand der Leiche begründet und liegen bei einer besonders zeitraubenden oder schwierigen Obduktion vor. Ein komplexes und schweres Unfallgeschehen sorgt nicht schon als solches für besonders ungünstige äußere Bedingungen. Die besonders ungünstigen Bedingungen müssen gegenüber einer durchschnittlich schwierigen Obduktion merklich ins Gewicht fallen. 4. Eine Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.) iSv Nr. 104 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG erfordert eine besonders zeitraubende und schwierige Leichenöffnung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigendes Verletzungsbild, das zu einer über die Standardleichenöffnung hinausgehenden Obduktion unter Anwendung spezieller Sektionstechniken mit aufwändigen Präparationen zwingt. Die Erforschung der Todesursache bei Opfern von Verkehrsunfällen stellt auch beim Vorliegen eines Polytraumas keine seltene oder außergewöhnliche Aufgabenstellung für einen Rechtsmediziner dar.

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 1 AR 13/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-04-17

Aktenzeichen: 1 AR 13/18

ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:0417.1AR13.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Große Strafkammer

Leitsätze

(nicht amtlich)

  1. Steht der Sektionsgehilfe in einem festen Dienstverhältnis zum rechtsmedizinischen Institut, kann grundsätzlich nach den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG (erforderliche Aufwendung für eine Hilfskraft) eine anteilige Erstattung der für den Sektionsgehilfen zu zahlenden Bruttobezüge verlangt werden.

  2. Ohne konkretes Vorbringen, aus dem sich ergibt, wie der auf den jeweiligen Auftrag ermittelte Anteil der an den Sektionsgehilfen gezahlten Vergütung errechnet wurde, ist eine Entschädigung nicht möglich. Eine prozentuale Bestimmung anhand der Vergütung für den Obduzenten sieht das JVEG nicht vor.

  3. Besonders ungünstige äußere Bedingungen iSv Nr. 103 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG sind nicht im Zustand der Leiche begründet und liegen bei einer besonders zeitraubenden oder schwierigen Obduktion vor. Ein komplexes und schweres Unfallgeschehen sorgt nicht schon als solches für besonders ungünstige äußere Bedingungen. Die besonders ungünstigen Bedingungen müssen gegenüber einer durchschnittlich schwierigen Obduktion merklich ins Gewicht fallen.

  4. Eine Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.) iSv Nr. 104 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG erfordert eine besonders zeitraubende und schwierige Leichenöffnung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigendes Verletzungsbild, das zu einer über die Standardleichenöffnung hinausgehenden Obduktion unter Anwendung spezieller Sektionstechniken mit aufwändigen Präparationen zwingt. Die Erforschung der Todesursache bei Opfern von Verkehrsunfällen stellt auch beim Vorliegen eines Polytraumas keine seltene oder außergewöhnliche Aufgabenstellung für einen Rechtsmediziner dar.

Tenor

Die dem Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums als Sachverständigen zustehende Vergütung wird hinsichtlich der Rechnung vom 23. November 2017 auf 936,77 € festgesetzt.

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