Landgericht Düsseldorf, 2018-06-28, 4a O 23/17

4a O 23/17Tribunale cantonale28 giu 2018

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 4a O 23/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-06-28

Aktenzeichen: 4a O 23/17

ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:0628.4A.O23.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten und geordneten Aufstellung darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie zwischen dem 01.03.2007 und dem 24.01.2017,

Anordnungen zum Decodieren eines empfangenen Übertragungssignals zum Erhalten einer Anzahl digitaler Informationssignale,

in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht, gebraucht oder zu genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat,

wenn diese Anordnung die nachfolgenden Elemente umfasst:

  • Eingangsmittel zum Empfangen des Übertragungssignals,

  • Deformatierungsmittel zum Wiedergewinnen des ersten und zweiten datenreduzierten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften datenreduzierten Hilfssignals aus dem Übertragungssignal,

  • ein erstes, zweites, drittes, viertes, fünftes, sechstes und siebentes Datenexpansionsmittel zur Datenexpansion des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Hilfssignals zum Erhalten des ersten und zweiten zusammengesetzten Signals und des ersten, zweiten, dritten, vierten bzw. fünften Hilfssignals,

  • Dematrizierungsmittel zum Erzeugen eines ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften, sechsten und siebenten digitalen Informationssignals aus dem ersten und zweiten digitalen zusammengesetzten Signal und dem ersten bis fünften Hilfssignal,

  • erste Ausgangsmittel zum Liefern des ersten digitalen Informationssignals, zweite Ausgangsmittel zum Liefern des zweiten digitalen Informationssignals, dritte Ausgangsmittel zum Liefern des dritten digitalen Informationssignals, vierte Ausgangsmittel zum Liefern des vierten digitalen Informationssignals, fünfte Ausgangsmittel zum Liefern des fünften digitalen Informationssignals, sechste Ausgangsmittel zum Liefern des sechsten digitalen Informationssignals, siebente Ausgangsmittel zum Liefern des siebenten digitalen Informationssignals;

  • unabhängiger Patentanspruch 18 -

und wenn

die Dematrizierungsmittel mit einer ersten und einer zweiten Dematrizierungseinheit versehen sind, wobei die erste Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das erste und zweite zusammengesetzte Signal und das erste, zweite und dritte Hilfssignal zu empfangen und diese Signale in das erste und siebente Informationssignal und in das erste, zweite und dritte Kombinationssignal umzuwandeln, wobei die zweite Dematrizierungseinheit dazu vorgesehen ist, das vierte und fünfte Hilfssignal und das erste, zweite und dritte Kombinationssignal zu empfangen und diese Signale in das zweite, dritte, vierte, fünfte und sechste Informationssignal umzuwandeln;

  • abhängiger Patentanspruch 20 -

und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu den Ziffern 1.a) und 1.e) nur für die Zeit ab dem 01.01.2014 zu machen sind; und

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

und wobei zum Nachweis der Angaben zu Ziff. 1.a) und 1.b) – jedoch nur in Bezug auf gewerbliche Abnehmer – Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in vorstehender Ziffer 1. bezeichneten, in der Zeit vom 01.01.2014 bis zum 24.01.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin dasjenige herauszugeben, was sie durch die Benutzung des deutschen Teils des EP Izwischen dem 01.03.2007 und dem 31.12.2013 erlangt hat.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 300.000,00.

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