Landgericht Düsseldorf, 2018-10-09, 1 O 379/17

1 O 379/17Tribunale cantonale9 ott 2018

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 1 O 379/17 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2018-10-09

Aktenzeichen: 1 O 379/17

ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:1009.1O379.17.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

Teil-Anerkenntnis- und Teilurteil

Die Beklagte wird ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt, durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, bei dessen Aufnahme die Klägerin hinzugezogen worden ist, Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 13.09.2016 verstorbenen L zum Zeitpunkt ihres Todes zu erteilen, und zwar durch Aufnahme durch einen Notar gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Das Verzeichnis muss Insbesondere sämtliche bei dem Erbfall vorhandenen Immobilien, Sachen, Gesellschaftsbeteiligungen und Forderungen (Aktiva) und Nachlassverbindlichkelten (Passiva) enthalten, und zwar unabhängig von der Internationalen Belegenheit der Aktiv- und Passivpositionen. Auch ist mitzuteilen, ob und ggf. wem die Erblasserin Vollmacht erteilt hat, über ihr Vermögen, insbesondere über ihre Bankkonten, zu verfügen und ob in diesem Zusammenhang Forderungen des Nachlasses gegen Bevollmächtigte bestehen. Bei Kapitalvermögen ist die Mitteilung an die Erbschaftsteuerstelle gem. § 33 ErbStG vorzulegen.

Es sind alle lebzeitigen Zuwendungen der Erblasserin innerhalb von 10 Jahren vor deren Todestag anzugeben (§ 2325 BGB), also insbesondere Schenkungen, auch gemischte Schenkungen bzw. durch vorweggenommene Erbfolge erfolgte Zuwendungen, Erlass von Forderungen (§ 397 BGB), Lebensversicherungen und sonstige Verträge zugunsten Dritter, und zwar unter Benennung des Datums des Zuwendungsvollzugs (Eigentumsübergang). Diese Angaben sind unabhängig von einer Frist zu erteilen, wenn die Erblasserin

• sich Nutzungsrechte wie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht Vorbehalten hat,

• den Gegenstand tatsächlich nutzt,

• Widerrufs- oder Rückübertragungsrechte vereinbart hat oder

• diese Zuwendungen an den Ehegatten gewährt hat.

Ebenfalls sind unabhängig von einer Frist sämtliche gem. §§ 2050 ff BGB ausgleichungspflichtigen Zuwendungen (Ausstattungen; Zuschüsse zur Verwendung als Einkünfte und zur Ausbildung; bei Bestimmung der Anordnung der Ausgleichung auf den Erbteil) mitzuteilen.

Sämtliche Auskünfte haben unter Belegvorlage (Kopien) zu erfolgen.

Die Beklagte hat auch Auskunft über einen gegebenenfalls von ihr erklärten Erbverzicht, gegebenenfalls unter Beifügung von Vertragsurkunden zu erteilen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, zu dem Nachlassgegenstand K-Platz in E, eingetragen im Grundbuch von V, Amtsgericht E, Bl. X,

(1) zur Wertermittlung erforderliche Unterlagen Information in Kopie vorzulegen, so aktuelle Flurkarte, Grundrisszeichnungen, Schnittzeichnung, Berechnungen (Wohn-/Nutzflächen, umbauter Raum oder Rauminhalt oder Bruttogrundfläche), Pachtvertrag, gegebenenfalls Baubeschreibung und sämtliche Geschäftsunterlagen, die erforderlich sind, den Wert eines Unternehmens nach betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln, so etwa Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, zu Grunde liegende Geschäftsbücher und Belege für den Zeitraum 01.01.2012 bis zum 13.09.2016 sowie die Planungsrechnung, und

(2) ein Verkehrswertgutachten zum Todestag, dem 13.09.2016, von einem unparteiischen, qualifizierten Sachverständigen einzuholen und der Klägerin vorzulegen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Soweit die Beklagte ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt worden ist, ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4000 EUR vorläufig vollstreckbar.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.