4b O 144/16•Landgericht Düsseldorf, 2019-03-28, 4b O 144/16
Landgericht Düsseldorf, 2019-03-28, 4b O 144/16
4b O 144/16Tribunale cantonale28 mar 2019
Testo completo
Landgericht Düsseldorf — 4b O 144/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-03-28
Aktenzeichen: 4b O 144/16
ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0328.4B.O144.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Be-klagten) die nachfolgend bezeichneten Handlungen seit dem X begangen haben, nämlich
a)
Codierer zum Codieren eines Datenworts mit einer Vielzahl von Bits, um bei einer Übertragung des Datenworts bezüglich eines Synchronen Schaltrauschens SSN eine zuverlässige Bewertung des Zustands jedes Bits des Datenworts zu gewährleisten, wobei jedes Bit des Datenworts auf einer Busleitung eines Datenbusses mit einer Mehrzahl von Busleitungen parallel übertragbar ist, und wobei jedes Bit einen von zwei Zuständen annehmen kann, mit folgenden Merkmalen:
einer Komparatoreinrichtung zum Untersuchen des Datenworts, um festzustellen, ob eine erste Anzahl von Bits mit einem ersten logischen Zustand des Datenworts von einer zweiten Anzahl von Bits mit einem zweiten logischen Zustand des Datenworts um mehr als eine vorbestimmte Schwelle abweicht, wobei die vorbestimmte Schwelle gewählt ist, um bei einer Unterschreitung der vorbestimmten Schwelle eine sichere Übertragung des Datenworts bezüglich einer zuverlässigen Bewertung des Zustands jedes Bits des Datenworts zu gewährleisten, wobei die Komparatoreinrichtung einen Komparatorausgang aufweist;
einer Einrichtung zum Ändern des Zustands einer Mehrzahl von Bits des Datenworts, um ein codiertes Datenwort zu erzeugen, wenn das Datenwort die vorbestimmte Schwelle überschreitet, wobei die Einrichtung zum Ändern eine von der Anzahl von Busleitungen abhängige Anzahl von programmierbaren Invertierereinrichtungen aufweist, um eine genügend große Anzahl von Bits des Datenworts zu verändern, um das synchrone Schaltrauschen SSN bei der Übertragung des codierten Datenworts zu vermindern oder zu vermeiden, wobei die programmierbaren Invertierereinrichtungen Steueranschlüsse aufweisen, die mit dem Komparatorausgang verbunden sind;
einem Signaltreiber, der mit dem Komparatorausgang verbunden ist, zum Übertragen des Ausgangssignals der Komparatoreinrichtung als Hilfsinformation auf einer zusätzlichen Datenleitung;
in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht haben oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen zu haben;
sowie
b)
anderen als zur Benutzung der Erfindung berechtigten Personen in der Bundesrepublik Deutschland Codierer zur Benutzung der Erfindung im Inland angeboten oder geliefert haben, die zur Anwendung eines Verfahrens geeignet sind,
zum Codieren eines Datenworts mit einer Vielzahl von Bits, um bei einer Übertragung des Datenworts bezüglich eines Synchronen Schaltrauschens SSN eine zuverlässige Bewertung des Zustands jedes Bits des Datenworts zu gewährleisten, wobei das Datenwort auf einem Datenbus mit einer Mehrzahl von Busleitungen parallel übertragbar ist, wobei für jedes Bit eine Busleitung vorgesehen ist, und wobei jedes Bit einen von zwei Zuständen annehmen kann, mit folgenden Schritten:
Untersuchen des Datenworts mit einer Komparatoreinrichtung, um festzustellen, ob eine erste Anzahl von Bits mit einem ersten logischen Zustand des Datenworts von einer zweiten Anzahl von Bits mit einem zweiten logischen Zustand des Datenworts um mehr als eine vorbestimmte Schwelle abweicht, wobei die vorbestimmte Schwelle gewählt ist, um bei einer Unterschreitung der vorbestimmten Schwelle eine sichere Übertragung des Datenworts bezüglich einer zuverlässigen Bewertung des Zustands jedes Bits des Datenworts zu gewährleisten, wobei die Komparatoreinrichtung einen Komparatorausgang aufweist;
Ändern des Zustands einer Mehrzahl von Bits des Datenworts mit einer Anzahl von programmierbaren Invertierereinrichtungen, um ein codiertes Datenwort zu erzeugen, wenn das Datenwort die vorbestimmte Schwelle überschreitet, wobei die Anzahl von programmierbaren Invertierereinrichtungen von der Anzahl von Busleitungen abhängt, um eine genügend große Anzahl von Bits des Datenworts zu verändern, um das synchrone Schaltrauschen SSN bei der Übertragung des codierten Datenworts zu vermindern oder zu vermeiden, wobei die programmierbaren Invertierereinrichtungen Steueranschlüsse aufweisen, die mit dem Komparatorausgang verbunden sind; und Übertragen des Ausgangssignals der Komparatoreinrichtung mit einem Signaltreiber (20), der mit dem Komparatorausgang verbunden ist, als Hilfsinformation auf einer zusätzlichen Datenleitung;
und zwar unter Angabe
(1) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
(2) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
(3) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
der Klägerin darüber in einer geordneten Aufstellung in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem X begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
-zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist,
die in dem Antrag zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen künftig zu unterlassen;
(nur die Beklagte zu 2)) die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1.a) bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
die unter Ziffer I.1.a) bezeichneten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. März 2019) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
wobei sich die vorstehenden Anträge unter Ziffer I. 1. a) und b) sowie die Anträge zu Ziffern I.3, I.4, I.5 nicht gegen SGRAM-Bausteine richten.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der X in der Zeit vom X bis zum X, der X in der Zeit vom X bis zum X und der Klägerin seit dem X durch Handlungen entsprechend der Ziffer I. 1. entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von X, wobei für die Vollstreckung einzelner titulierter Ansprüche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:
Ziff. I. 3., 4., 5.: X
Ziff. I. 1., 2.: X
Ziff. III: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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