Landgericht Düsseldorf, 2019-07-08, 61 Qs 42/19

61 Qs 42/19Tribunale cantonale8 lug 2019

Regest

Leitsatz (nicht amtlich) 1. Nach einer Abtretung (§ 398 BGB) an den Verteidiger ist Inhaber des Anspruchs auf Erstattung notwendiger Auslagen nicht mehr der Freigesprochene, sondern sein Verteidiger, der den Kostenerstattungsanspruch im eigenen Namen unter Vorlage der Abtretungserklärung geltend zu machen hat. 2. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist Vollstreckungstitel in Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und als solcher der formellen und materiellen Rechtskraft fähig, weshalb besonderes Augenmerk auf einen vollstreckungsfähigen Inhalt und insbesondere die richtige Bezeichnung des Forderungsinhabers zu legen ist.

Testo completo

Landgericht Düsseldorf — 61 Qs 42/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-07-08

Aktenzeichen: 61 Qs 42/19

ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0708.61QS42.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer für Bußgeldsachen

Normen: §§ 398, 407 BGB, § 464b StPO, § 43 RVG

Leitsätze

Leitsatz (nicht amtlich)

  1. Nach einer Abtretung (§ 398 BGB) an den Verteidiger ist Inhaber des Anspruchs auf Erstattung notwendiger Auslagen nicht mehr der Freigesprochene, sondern sein Verteidiger, der den Kostenerstattungsanspruch im eigenen Namen unter Vorlage der Abtretungserklärung geltend zu machen hat.

  2. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist Vollstreckungstitel in Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und als solcher der formellen und materiellen Rechtskraft fähig, weshalb besonderes Augenmerk auf einen vollstreckungsfähigen Inhalt und insbesondere die richtige Bezeichnung des Forderungsinhabers zu legen ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Ratingen vom 18. März 2019 (22 OWi – 30 Js 6935/17 – 428/17) aufgehoben.

Zur Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers des früheren Betroffenen vom 1. Februar 2019 wird die Sache an das Amtsgericht Ratingen zurückverwiesen.

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